ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT

ERHOLUNGSGEBIET TANKUMSEE

1. ÄNDERUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

INHALT:

SEITE

PRÄAMBEL                                                                                                                            3

§ 1       GELTUNGSBEREICH                                                                                              4

§ 2       DACHFORMEN                                                                                                         4

§ 3       DACHAUFBAUTEN                                                                                                   4

§ 4       ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG DER DACHDECKUNG                 5

§ 5       AUSSENWANDFLÄCHEN                                                                                        5

§ 6       EINFRIEDUNGEN                                                                                                     6

§ 7       WERBEANLAGEN                                                                                                     6

§ 8       AUSNAHMEN                                                                                                             7

§ 9       ORDNUNGSWIDRIGKEITEN                                                                                  7

§ 10     INKRAFTTRETEN                                                                                                    7


 

 

 

PRÄAMBEL

Der Rat der Gemeinden Calberlah/ Isenbüttel haben in ihrer Sitzung am .................... auf­grund der §§ 6 und 40 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fas­sung vom 22. August 1996 (Nds. GVBI. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset­zes vom 22. April 2005 (Nds. GVBI. S. 110) und der §§ 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBI. S. 89), zuletzt ge­ändert durch das Gesetz vom 5. November 2004 (Nds. GVBI. S. 404) die folgende Satzung "Örtliche Bauvorschrift Erholungsgebiet Tankumsee", 1. Änderung beschlossen.

Calberlah, den... .................                                                           Isenbüttel, den ....................

(Bürgermeister)                                                                            (Bürgermeister)

 

 

§ 1       GELTUNGSBEREICH                                                                                                   .

 

(1)        RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH:

Diese örtliche Bauvorschrift gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Erholungsgebiet Tankumsee-Neufassung" und seine Änderungen. Der Geltungs­bereich ergibt sich aus dem anliegenden Plan, der Bestandteil dieser örtlichen Bauvorschrift ist.

(2)        SACHLICHER GELTUNGSBEREICH:

 

Diese örtliche Bauvorschrift regelt:

-    die Gestaltung der Dächer (§§ 2, 3 und 4)

-    die Gestaltung der Außenwände {§ 5}

-    die Gestaltung der Einfriedungen (§ 6)

-    Werbeanlagen (§ 7)

-    Ausnahmen (§ 8)

 

 

 

§2    DACHFORMEN

(1)       Für Haupt- und Nebengebäude sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 15 - 30° zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Walmdächer. Im WA 2 sind für Reihenhäuser ausnahmsweise auch Flachdächer zulässig.

Ausnahmsweise zulässig sind "Nur-Dach-Häuser" im WA 1 mit Dachneigungen bis zu 75°.

"Nur-Dach-Häuser" im Sinne dieser Festsetzung sind Gebäude, die nur aus dem Dachraum eines Satteldaches bestehen.

(2)       Für die Dachflächen ist nur eine beidseitig gleiche Dachneigung der einander gege­nüberliegenden Dachflächen zulässig.

(3)       Die Dachneigung von Nebengebäuden muss der Dachneigung des zugehörigen Hauptgebäudes entsprechen. Garagen sind als Gebäudeteil vom Dach des Hauptge­bäudes abzuschleppen. Hiervon ausgenommen sind Nebengebäude und Garagen auf Grundstücken mit "Nur-Dach-Häusern" im Sinne von § 2 (1) dieser Bauvorschrift.

(4)       Die Dachneigung von Doppelhäusern, Hausgruppen oder Reihenhäusern ist jeweils einheitlich zu wählen.

§3   DACHAUFBAUTEN

(1)    Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind unzulässig.

(2)    Dachflächenfenster und Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind zulässig. Die Regelungen gem. § 4 (3) dieser Bauvorschrift gelten für Fenster entsprechend.


 

 

 

§4        ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG DER DACHDECKUNG

 

(1)               Als Dachdeckungsmaterial für geneigte Dächer sind naturrote, grüne, graue oder braune Dachziegel bzw. –steine und Gründächer zulässig.

 

Farbreihe ROT

Farbreihe GRÜN

Farbreihe GRAU

Farbreihe BRAUN

 

 

 

 

RAL 3003

RAL 6003

RAL 7013

RAL 8011

RAL 3004

RAL 6004

RAL 7014

RAL 8012

RAL 3005

RAL 6005

RAL 7015

RAL 8013

RAL 3007

RAL 6006

RAL 7021

RAL 8014

RAL 3009

RAL 6007

RAL 7026

RAL 8015

RAL 3010

RAL 6008

 

RAL 8016

RAL 3011

RAL 6009

 

RAL 8017

 

RAL 6012

 

RAL 8019

 

RAL 6014

 

RAL 8020

 

RAL 6015

 

RAL 8021

 

RAL 2020

 

RAL 8022

 

Zwischentöne der genannten Farbtöne innerhalb je einer Farbreihe sind zulässig.

 

(2)               Im Sinne der Nutzung regenerativer Energien ist der Einbau bzw. Aufbau von                                                                                                                      Sonnenkollektoren und Solarzellen in/ bzw. auf die Dachfläche zulässig.

Der Abstand von Sonnenkollektoren bzw. Solarzellen zum Ortgang muß mindestens 1,20 m, zum Grat mindestens 0,80 m und zur Firstlinie mindestens 0,80 m bzw. mindestens je 3 Pfannenreihen betragen. Die Unterkante der Sonnenkollektoren bzw. Solarzellen muß vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachfläche einen Abstand von ebenfalls mindestens 0,80 m bzw. mindestens drei Pfannenreihen einhalten.

 

(3)               Die Dachfarbe von Doppelhäusern, Hausgruppen oder Reihenhäusern ist  jeweils einheitlich zu wählen.

 

 

§5        AUSSENWANDFLÄCHEN

 

(1)         Bei Hauptgebäuden als Einzeloder Doppelhaus, Hausgruppen und Nebengebäuden sind die äußeren Wandflächen in Holzmaterial zu.erstellen.

(2)         Sockel bis zu einer Höhe von 0,50 m über Terrain sind in Massivbauweise zulässig. Ausnahmsweise kann ein höherer Sockel gewählt werden, wenn die Entwässerungsverhältnisse dies erfordern.

(3)               Bei Reihenhäusern können die Außenwandflächen aus Sichtmauerwerk aus gleichformatigen Mauersteinen ausgeführt werden. Sichtbare Holzkonstruktionen und Holzverkleidungen sind zulässig.

(4)               Nebengebäude und Garagen sind dem zugehörigen Hauptgebäude in äußerer Form und Farbe anzupassen.


(4)        Für die Holzbauteile sind nichtglänzende und diffusionsoffene Schutzanstriche in den Farben der RAL Farbkarte 840 HR, Farbreihe Gelb, Grün, Braun und Grau, zulässig:

Farbreihe GELB        Farbreihe GRÜN         Farbreihe BRAUN     Farbreihe GRAU

RAL 1000                  RAL 6000                    RAL 8000                  RAL 7002

RAL 1001                  RAL 6011                    RAL 8001                  RAL 7003

RAL 1002                  RAL 6013                    RAL 8003                  RAL 7032

RAL 1011                  RAL 6014                    RAL 8004                  RAL 7033

RAL 1019                  RAL 6015                    RAL 8008                  RAL 7034

RAL 1020                  RAL 6016                    RAL 8023

RAL 1021                  RAL 6017                    RAL 8024

RAL 1022                  RAL 6018                    RAL 8025

RAL 1023                  RAL 6019

RAL 1024                  RAL 6020

                                  RAL 2021

Farblose Schutzanstriche und Zwischentöne der genannten Farbtöne sind innerhalb einer Farbreihe zulässig.

(5)        Die Ausführung von Doppelhäusern, Hausgruppen oder Reihenhäusern ist jeweils einheitlich vorzunehmen.

§6        EINFRIEDUNGEN

(1)   Allseitige Einfriedungen sind nur zulässig als:

a)      lebende Hecken oder lebende Hecken in Verbindung mit grünem Maschendraht­zaun,

b)      Staketenzäune aus Holz mit senkrechten Latten und geradem horizontalen Ab­schluss mit einer maximalen Höhe von 1 m.

(2)    Zur optischen Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen ist die Errichtung von natur­farbenen Holzpfosten mit einem waagerechten Holm mit einer Höhe von maximal 0,30 m ohne Tür und Tor zulässig.

(3)    Sichtschutzzäune mit einer maximalen Höhe von 1,80 m und einer maximalen Länge je Grundstück von 10 Ifm sind nur an schutzwürdigen Bereichen zulässig.

§ 7       WERBEANLAGEN

(1)        Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

(2)        Für Ferienhäuser sind Schilder oder Schaukästen bis zur Größe DIN A 3 zulässig.

(3)        Werbeanlagen in den Sondergebieten dürfen je Leistungsstätte bis zu 2 m2 groß sein. Werbeschilder dürfen nur während des Betriebes bei Dunkelheit dauerhaft beleuchtet oder angestrahlt werden. Wechselnde oder bewegte Beleuchtung ist unzulässig. Die Verwendung leuchtender, greller oder reflektierender Farben ist sowohl für den Un­-

 

 

tergrund als auch die Beschriftung unzulässig, ebenso das Bemalen, Beschriften oder Bekleben der Wände für Werbezwecke.

§8        AUSNAHMEN

Ausgenommen von den Regelungen der §§ 2 bis 6 dieser örtlichen Bauvorschrift sind bauliche Anlagen in den festgesetzten Sondergebieten.

§9        ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Ordnungswidrig handelt, wer gegenüber den §§ 2 bis 7 dieser ÖRTLICHEN BAU­VORSCHRIFT zuwider handelt (§ 91 Abs. 3 NBauO). Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 91 Abs. 5 NBauO).

§ 10     INKRAFTTRETEN

Diese Örtliche Bauvorschrift tritt mit dem Tag der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.