ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT
ERHOLUNGSGEBIET TANKUMSEE
1. ÄNDERUNG
INHALT:
SEITE
PRÄAMBEL 3
§ 1 GELTUNGSBEREICH 4
§ 2 DACHFORMEN 4
§ 3 DACHAUFBAUTEN 4
§ 4 ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG DER DACHDECKUNG 5
§ 5 AUSSENWANDFLÄCHEN 5
§ 6 EINFRIEDUNGEN 6
§ 7 WERBEANLAGEN 6
§ 8 AUSNAHMEN 7
§ 9 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 7
§ 10 INKRAFTTRETEN 7
PRÄAMBEL
Der Rat der Gemeinden Calberlah/ Isenbüttel haben in ihrer Sitzung am .................... aufgrund der §§ 6 und 40 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBI. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBI. S. 110) und der §§ 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBI. S. 89), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. November 2004 (Nds. GVBI. S. 404) die folgende Satzung "Örtliche Bauvorschrift Erholungsgebiet Tankumsee", 1. Änderung beschlossen.
Calberlah, den... ................. Isenbüttel, den ....................
(Bürgermeister)
(Bürgermeister)
§ 1 GELTUNGSBEREICH .
(1) RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH:
Diese örtliche Bauvorschrift gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Erholungsgebiet Tankumsee-Neufassung" und seine Änderungen. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem anliegenden Plan, der Bestandteil dieser örtlichen Bauvorschrift ist.
(2) SACHLICHER GELTUNGSBEREICH:
Diese örtliche Bauvorschrift regelt:
- die Gestaltung der Dächer (§§ 2, 3 und 4)
- die Gestaltung der Außenwände {§ 5}
- die Gestaltung der Einfriedungen (§ 6)
- Werbeanlagen (§ 7)
- Ausnahmen (§ 8)
§2 DACHFORMEN
(1) Für Haupt- und Nebengebäude sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 15 - 30° zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Walmdächer. Im WA 2 sind für Reihenhäuser ausnahmsweise auch Flachdächer zulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind "Nur-Dach-Häuser" im WA 1 mit Dachneigungen bis zu 75°.
"Nur-Dach-Häuser" im Sinne dieser Festsetzung sind Gebäude, die nur aus dem Dachraum eines Satteldaches bestehen.
(2) Für die Dachflächen ist nur eine beidseitig gleiche Dachneigung der einander gegenüberliegenden Dachflächen zulässig.
(3) Die Dachneigung von Nebengebäuden muss der Dachneigung des zugehörigen Hauptgebäudes entsprechen. Garagen sind als Gebäudeteil vom Dach des Hauptgebäudes abzuschleppen. Hiervon ausgenommen sind Nebengebäude und Garagen auf Grundstücken mit "Nur-Dach-Häusern" im Sinne von § 2 (1) dieser Bauvorschrift.
(4) Die Dachneigung von Doppelhäusern, Hausgruppen oder Reihenhäusern ist jeweils einheitlich zu wählen.
§3 DACHAUFBAUTEN
(1) Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind unzulässig.
(2) Dachflächenfenster und Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind zulässig. Die Regelungen gem. § 4 (3) dieser Bauvorschrift gelten für Fenster entsprechend.
§4 ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG DER DACHDECKUNG
(1) Als Dachdeckungsmaterial für geneigte Dächer sind naturrote, grüne, graue oder braune Dachziegel bzw. –steine und Gründächer zulässig.
Farbreihe ROT |
Farbreihe GRÜN |
Farbreihe GRAU |
Farbreihe BRAUN |
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RAL 3003 |
RAL 6003 |
RAL 7013 |
RAL 8011 |
RAL 3004 |
RAL 6004 |
RAL 7014 |
RAL 8012 |
RAL 3005 |
RAL 6005 |
RAL 7015 |
RAL 8013 |
RAL 3007 |
RAL 6006 |
RAL 7021 |
RAL 8014 |
RAL 3009 |
RAL 6007 |
RAL 7026 |
RAL 8015 |
RAL 3010 |
RAL 6008 |
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RAL 8016 |
RAL 3011 |
RAL 6009 |
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RAL 8017 |
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RAL 6012 |
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RAL 8019 |
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RAL 6014 |
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RAL 8020 |
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RAL 6015 |
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RAL 8021 |
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RAL 2020 |
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RAL 8022 |
Zwischentöne der genannten Farbtöne innerhalb je einer Farbreihe sind zulässig.
(2) Im Sinne der Nutzung regenerativer Energien ist der Einbau bzw. Aufbau von Sonnenkollektoren und Solarzellen in/ bzw. auf die Dachfläche zulässig.
Der Abstand von Sonnenkollektoren bzw. Solarzellen zum Ortgang muß mindestens 1,20 m, zum Grat mindestens 0,80 m und zur Firstlinie mindestens 0,80 m bzw. mindestens je 3 Pfannenreihen betragen. Die Unterkante der Sonnenkollektoren bzw. Solarzellen muß vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachfläche einen Abstand von ebenfalls mindestens 0,80 m bzw. mindestens drei Pfannenreihen einhalten.
(3) Die Dachfarbe von Doppelhäusern, Hausgruppen oder Reihenhäusern ist jeweils einheitlich zu wählen.
§5 AUSSENWANDFLÄCHEN
(1) Bei Hauptgebäuden als Einzel– oder Doppelhaus, Hausgruppen und Nebengebäuden sind die äußeren Wandflächen in Holzmaterial zu.erstellen.
(2) Sockel bis zu einer Höhe von 0,50 m über Terrain sind in Massivbauweise zulässig. Ausnahmsweise kann ein höherer Sockel gewählt werden, wenn die Entwässerungsverhältnisse dies erfordern.
(3) Bei Reihenhäusern können die Außenwandflächen aus Sichtmauerwerk aus gleichformatigen Mauersteinen ausgeführt werden. Sichtbare Holzkonstruktionen und Holzverkleidungen sind zulässig.
(4) Nebengebäude und Garagen sind dem zugehörigen Hauptgebäude in äußerer Form und Farbe anzupassen.
(4) Für die Holzbauteile sind nichtglänzende und diffusionsoffene Schutzanstriche in den Farben der RAL Farbkarte 840 HR, Farbreihe Gelb, Grün, Braun und Grau, zulässig:
Farbreihe GELB Farbreihe GRÜN Farbreihe BRAUN Farbreihe GRAU
RAL 1000 RAL 6000 RAL 8000 RAL 7002
RAL 1001 RAL 6011 RAL 8001 RAL 7003
RAL 1002 RAL 6013 RAL 8003 RAL 7032
RAL 1011 RAL 6014 RAL 8004 RAL 7033
RAL 1019 RAL 6015 RAL 8008 RAL 7034
RAL 1020 RAL 6016 RAL 8023
RAL 1021 RAL 6017 RAL 8024
RAL 1022 RAL 6018 RAL 8025
RAL 1023 RAL 6019
RAL 1024 RAL 6020
RAL 2021
Farblose Schutzanstriche und Zwischentöne der genannten Farbtöne sind innerhalb einer Farbreihe zulässig.
(5) Die Ausführung von Doppelhäusern, Hausgruppen oder Reihenhäusern ist jeweils einheitlich vorzunehmen.
§6 EINFRIEDUNGEN
(1) Allseitige Einfriedungen sind nur zulässig als:
a) lebende Hecken oder lebende Hecken in Verbindung mit grünem Maschendrahtzaun,
b) Staketenzäune aus Holz mit senkrechten Latten und geradem horizontalen Abschluss mit einer maximalen Höhe von 1 m.
(2) Zur optischen Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen ist die Errichtung von naturfarbenen Holzpfosten mit einem waagerechten Holm mit einer Höhe von maximal 0,30 m ohne Tür und Tor zulässig.
(3) Sichtschutzzäune mit einer maximalen Höhe von 1,80 m und einer maximalen Länge je Grundstück von 10 Ifm sind nur an schutzwürdigen Bereichen zulässig.
§ 7 WERBEANLAGEN
(1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
(2) Für Ferienhäuser sind Schilder oder Schaukästen bis zur Größe DIN A 3 zulässig.
(3) Werbeanlagen in den Sondergebieten dürfen je Leistungsstätte bis zu 2 m2 groß sein. Werbeschilder dürfen nur während des Betriebes bei Dunkelheit dauerhaft beleuchtet oder angestrahlt werden. Wechselnde oder bewegte Beleuchtung ist unzulässig. Die Verwendung leuchtender, greller oder reflektierender Farben ist sowohl für den Un-
tergrund als auch die Beschriftung unzulässig, ebenso das Bemalen, Beschriften oder Bekleben der Wände für Werbezwecke.
§8 AUSNAHMEN
Ausgenommen von den Regelungen der §§ 2 bis 6 dieser örtlichen Bauvorschrift sind bauliche Anlagen in den festgesetzten Sondergebieten.
§9 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Ordnungswidrig handelt, wer gegenüber den §§ 2 bis 7 dieser ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFT zuwider handelt (§ 91 Abs. 3 NBauO). Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 91 Abs. 5 NBauO).
§ 10 INKRAFTTRETEN
Diese Örtliche Bauvorschrift tritt mit dem Tag der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.