Örtliche Bauvorschrift

"Erholungsgebiet Tankumsee",

1. Änderung

 

Begründung

 

Stand: § 4 (2)/ § 3 (2) BauGB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

INHALT:        

       SEITE

1.0

Begründung der Festsetzungen / Rechtslage

3

1.1

Zu § 1 Geltungsbereich

3

1.2

Zu § 2 Dachformen

4

1.3

Zu § 3 Dachaufbauten

4

1.4

Zu § 4 Anforderungen an die Gestaltung der Dachdeckung

4

1.5

Zu § 5 Außenwandflächen

5

1.6

Zu § 6 Einfriedungen

5

1.7

Zu § 7 Werbeanlagen

5

1.8

Zu § 8 Ausnahmen

6

1.9

Zu § 9 Ordnungswidrigkeiten

6

1.10

Zu § 10 Inkrafttreten

6

2.0

Umweltbericht

7

2.1

Einleitung

7

2.1.1

Inhalt und Ziele des Bauleitplans

7

2.1.2

Ziele des Umweltschutzes

8

2.1.3

Methodik

8

2.2

Beschreibung und Bewertung der Umwelt und Umweltauswirkungen

9

2.2.1

Bestand

9

2.2.2

Entwicklungsprognose

9

2.2.3

Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie zur Kompensation

9

2.2.4

Planungsalternativen

10

2.3

Zusatzangaben

10

2.3.1

Verwendete Verfahren/ Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung

10

2.3.2

Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt

10

2.3.3

Allgemeinverständliche Zusammenfassung

10

3.0

Hinweise der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

10

4.0

Ablauf des Bauleitplanverfahrens

11

4.1

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

11

4.2

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

11

4.3

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

11

4.4

Öffentliche Auslegung

11

5.0

Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 (4) BauGB

11

5.1

Planungsziel

11

5.2

Berücksichtigung der Umweltbelange und der Beteiligungsverfahrens I Abwägung

11

6.0

Verfahrensvermerk

12

 


 

 

1.0       Begründung der Festsetzungen / Rechtslage

Die Gemeinden Calberlah und Isenbüttel haben für den Geltungsbereich des Bebau­ungsplanes "Erholungsgebiet Tankumsee" eine Örtliche Bauvorschrift über Gestal­tung und über Feuerungsanlagen, die 1986 in Kraft getreten ist. Seitdem ist das Erho­lungsgebiet vollständig realisiert worden und aufgrund der Bauvorschriften weist es ein vorbildlich homogenes Gestaltbild auf, das sich in hervorragender Weise in die Umgebung, die durch den Baumbestand geprägt ist, einfügt.

 

Der Geltungsbereich der Örtlichen Bauvorschrift erstreckt sich auf den Geltungsbe­reich des Bebauungsplanes "Erholungsgebiet Tankumsee - Neufassung" und seine Änderungen. Zurzeit wird das Sondergebiet für Ferienhäuser im Rahmen der 6. Än­derung des rechtskräftigen Bebauungsplanes in ein allgemeines Wohngebiet umge­wandelt. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes ist den Trägern öffentlicher Belange bereits vorgelegt worden.

 

Mit der vorliegenden 1. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift sollen die Gestaltrege­lungen übernommen und auf die Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes bezo­gen werden.

 

Durch die alte Bauvorschrift ist ein homogenes gut in den Waldcharakter am Tan­kumsee eingefügtes Baugebiet entstanden. Durch die Umwandlung von einem Son­dergebiet für Ferienhäuser in ein allgemeines Wohngebiet, in dem auch die Ferien­häuser, die nach wie vor als solche genutzt werden, Bestand haben, soll der Gestalt­charakter nicht verändert oder beeinträchtigt werden. Insofern wird die Bauvorschrift entsprechend der Erfordernisse des künftigen Bebauungsplanes modifiziert. Nach wie vor sollen Regelungen zur Gestaltung der Dächer, der Außenwände, der Einfrie­dungen und der Werbeanlagen getroffen werden. Regelungen, für die im Rahmen ei­ner Gestaltungssatzung keine Rechtsgrundlage besteht, wie z. B. Feuerungsanlagen oder zum Erhalt von Bepflanzungen oder zum Anbringen von Antennen oder elektri­schen Leitungen entfallen. Sofern rechtlich möglich sind hierzu im Rahmen der Fest­setzungen des Bebauungsplanes Regelungen getroffen worden.

1.1       Zu § 1    Geltungsbereich

Der in dem anliegenden Plan dargestellte räumliche Geltungsbereich dieser Örtlichen Bauvorschrift umfasst den Bebauungsplan "Erholungsgebiet Tankumsee - Neufas­sung" und seine Änderungen. Mit im räumlichen Geltungsbereich sind insofern neben den bebauten Bereichen und dem Campingplatz, auch der See selbst und Teile des umgebenden Waldes erfasst.

 

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf eine Fläche von rd. 210 ha.

 

Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die Gestaltung der Dächer, Außen­wandflächen, Einfriedungen und Werbeanlagen. Die weiterhin rechtskräftig festge­setzten Sondergebiete, wie z. B. das Hotel oder die Vereinsheime zu den Sportanla­gen sind von den Regelungen der §§ 2 - 6 ausgenommen worden (vgl. Kap. 1.8 zu § 8 Ausnahmen).


 

 

1.2       Zu § 2 Dachformen

Das Erholungsgebiet Tankumsee ist durch Satteldächer mit einer Neigung von 15° bis 30° und vereinzelten Walmdächern geprägt. Reihenhäuser sind in Flachdach­bauweise ausgeführt worden. Einige Häuser wurden als "Nur-Dach-Häuser" realisiert. Um das homogene Gestaltbild der Dachformen auch weiterhin zu gewährleisten, werden die Formen und Dachneigungen aus der bisher gültigen Örtlichen Bauvor­schrift über Gestaltung übernommen.

 

Für die Gestaltung von Doppelhäusern, Hausgruppen und Reihenhäusern ist im Inte­resse eines einheitlichen Bildes die gleiche Dachform und Neigung zu wählen. Die zugehörigen Nebengebäude müssen der Dachform und Neigung des zugehörigen Hauptgebäudes entsprechen. Garagen sind als Gebäudeteile vom Dach des Haupt­gebäudes abzuschleppen; ausgenommen von dieser Vorschrift sind aufgrund der Bautypologie die Nebengebäude und Garagen bei "Nur-Dach-Häusern". Im Rahmen dieser Regelungen ist gewährleistet, dass ein einheitliches Gestaltbild, wie seit den 80er Jahren vorhanden, auch für die Zukunft gesichert wird. Im Rahmen der Gestalt­regel bestehen jedoch ausreichende Gestaltungspielräume.

1.3       Zu § 3 Dachaufbauten

Dachaufbauten und Dacheinschnitte sollen nach wie vor unzulässig sein. So wird auch weiterhin ein harmonisches Bild der Dachlandschaft im Erholungsgebiet Tan­kumsee gewährleistet. Um die Nutzung regenerativer Energien zu ermöglichen, wer­den Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen zugelassen. Um einen Dachausbau sinnvoll zu ermöglichen, werden Dachflächenfenster zugelassen. Die Ausführungen wie zu § 2 Dachformen gelten entsprechend.

1.4       Zu § 4 Anforderungen an die Gestaltung der Dachdeckung

Seit der Entstehung des Erholungsgebietes Tankumsee sind in dem Gebiet naturrote, grüne, graue und braune Dachdeckungen vorzufinden. Die Regelungen hierzu wer­den aus der bisher geltenden Örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung übernommen. Die bisher zulässigen Farben laut RAL-Farbkarte 840 HR (Farbregister mit matter Oberfläche) sind im Einzelnen aufgeführt. Die Zwischentöne der genannten Farbtöne innerhalb einer Farbreihe sind zulässig. Um angemessen gestaltete Dachflächen zu gewährleisten und gleichzeitig die Nutzung regenerativer Energien zu ermöglichen, werden Regelungen getroffen für die Abstände, die Sonnenkollektoren, Solarzellen oder Dachflächenfenster zum Ortgang, zur Firstlinie und zur Traufe mindestens ein­zuhalten haben.

Die Traufe i. S. dieser Regelungen ist der Schnittpunkt der lotrechten Außenwandflä­che mit der Dachfläche. Ist keine Traufe vorhanden (z. B. Nur-Dach-Häuser) hat der Abstand zum Rand der Dachfläche mindestens 0,80 m bzw. mindestens drei Pfan­nenreihen zu betragen.

 

Um Ensembles harmonisch zu gestalten wird festgesetzt, dass Doppelhäuser, Haus­gruppen oder Reihenhäuser jeweils in einheitlicher Dachfarbe zu decken sind. So wird auch für die Zukunft ein harmonisches Erscheinungsbild des Erholungsgebietes Tankumsee gesichert.


 

 

1.5       Zu § 5    Außenwandflächen

Im Erholungsgebiet Tankumsee sind die Einzel- oder Doppelhäuser und Hausgrup­pen in Holzbauweise errichtet worden bzw. als Holzbau gestaltet. Lediglich im Be­reich der Reihenhäuser sind Sichtmauerwerke anzutreffen. Durch die, alte Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung ist festgesetzt, dass Sockel bis zu einer Höhe von 50 cm über dem Terrain in sichtbarer Massivbauweise zulässig sind. Höhere Sockel sind nur dann zulässig, wenn die Entwässerungsverhältnisse dies erfordern. Neben­gebäude und Garagen sind nach wie vor dem zugehörigen Hauptgebäude in äußerer Form und Farbe anzupassen. Die zulässigen Farben gem. RAL-Farbkarte 840 HR sind aus der bisher gültigen Örtlichen Bauvorschrift übertragen. Es sind Gestaltungen in den Farbreihen Gelb, Grün, Braun und Grau sowie farblose Schutzanstriche zuläs­sig. Wie auch im Rahmen der Gestaltung der Dächer ist die Ausführung von Doppel­häusern, Hausgruppen oder Reihenhäuser jeweils einheitlich vorzunehmen.

So wird gewährleistet, dass das ansprechende Gestaltbild des Erholungsgebietes auch in Zukunft und bei Neubauten entsprechend der vorhandenen Gestaltung er­folgt. Ein harmonisches Ortsbild wird gesichert.

1.6       Zu § 6    Einfriedungen

Das Erholungsgebiet Tankumsee ist durch seine besondere Lage am See im Wald geprägt. Insofern sind allseitige Einfriedungen nur zulässig als lebende Hecken oder Staketenzäune aus Holz mit senkrechten Latten und geradem horizontalem Ab­schluss, die maximal eine Höhe von 1,00 m aufweisen dürfen. Zur optischen Kenn­zeichnung der Grundstücksgrenzen sind zudem maximal 30 cm hohe Holzpfosten mit einem waagerechten Holm ohne Tür und Tor zulässig. Diese Gestaltregeln zu Ein­friedungen und optischen Kennzeichnungen entsprechen dem vorhandenen Ortsbild und gewährleisten, dass dieses auch in Zukunft erhalten wird.

 

Im Gebiet hat es sich gezeigt, dass für bestimmte schutzwürdige Nutzungen wie z. B. Gartenduschen oder Terrassen das Bedürfnis besteht, Sichtschutzzäune zu errich­ten. Insofern wird zugelassen, dass je Grundstück insgesamt maximal 10 laufende Meter direkt an den jeweiligen schutzwürdigen Bereichen mit einer Höhe bis zu 1,80 m errichtet werden können. So wird den Bedürfnissen nach geschützter Privat­sphäre entsprochen und gleichzeitig sicher gestellt, dass der Charakter des Erho­lungsgebietes nicht durch "Verbarrikadierungen" beeinträchtigt wird. Unter dem As­pekt der Verhältnismäßigkeit, wird diese Vorgehensweise als angemessen erachtet.

1.7       Zu § 7    Werbeanlagen

Um Disharmonien im Erholungsgebiet vorzubeugen, werden Werbeanlagen nur an der Stätte der jeweiligen Leistung zugelassen. Für Ferienhäuser sind Schilder oder Schaukästen mit einer Größe bis zum Format DIN A 3 zulässig. In den Sondergebie­ten werden entsprechend weitergehender Werbebedürfnisse Werbeschilder bis zu 2 m2 Größe zugelassen, die jedoch nur bei Dunkelheit und während des Betriebes der Leistungsstätte beleuchtet oder angestrahlt werden dürfen. Wechselnde oder be­wegte Beleuchtungen sind im Interesse der Vermeidung von Beeinträchtigungen durch flackerndes Licht unzulässig. Die Verwendung leuchtender greller oder reflek­tierender Farben ist ebenso unzulässig, wie das Bemalen, Beschriften oder Bekleben


 

 

der Wände für Werbezwecke. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Regelun­gen gemäß § 5 zu den Außenwandflächen verwiesen.

 

Durch die Regelungen für die Werbeanlagen wird vermieden, dass die Anwohner und/ oder Erholungssuchende durch flackernde Lichter oder aufdringliche Werbung beeinträchtigt werden. Ein harmonisches Gestaltbild wird gewährleistet.

1.8       Zu § 8    Ausnahmen

Um für die festsetzten Sondergebiete wie z. B. den Bereich des Hotels oder der Sportanlagen größere Gestaltungsspielräume zu ermöglichen, sind diese von den Regelungen der § 2 bis § 6 der Örtlichen Bauvorschrift ausgenommen. Für Sonder­nutzungen werden so auch Sonderformen ermöglicht.

1.9       Zu § 9    Ordnungswidrigkeiten

Der Hinweis auf Ordnungswidrigkeiten wird durch die Vorschrift der Bauordnung be­gründet. Ordnungswidrig handelt, wer gegenüber den § 2 bis § 7 dieser Örtlichen Bauvorschrift zuwider handelt (§ 91 Abs. 3 NBauO). Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 91 Abs. 5 NBauO).

1.10     Zu § 10 Inkrafttreten

Nach den gesetzlichen Regelungen tritt diese Örtliche Bauvorschrift mit dem Tag der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.


 

 

 

2.0 Umweltbericht

- wird im Verfahren ergänzt –

2.1 Einleitung

2.1.1    Inhalt und Ziele des Bauleitplans

Die vorliegende Örtliche Bauvorschrift "Erholungsgebiet Tankumsee" 1. Änderung bezieht sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Erholungsgebiet Tankumsee - Neufassung" und seine Änderungen. Sie erfasst eine Fläche von ca. 210 ha bebauter Bereiche, des Campingplatzes, den See und die umgebenden Wald­flächen.

Die 1. Änderung wird erforderlich, da im Zuge der 6. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes die Sondergebiete für Ferienhäuser in allgemeine Wohngebiete umgewandelt werden. Die Bezüge zu der bisher gültigen Örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung "Erholungsgebiet Tankumsee" müssen entsprechend des neuen Gebiets­charakters modifiziert werden.

Das rd. 39 ha große Plangebiet des Bebauungsplanes "Erholungsgebiet Tankum­see - Neufassung" 6. Änderung wird im Norden durch die Kreisstraße K 117 (Tankumsee-Randstraße) und im Westen durch waldartige Grünflächen bzw. eben­falls durch die K 177 begrenzt. Südlich des Plangebiets liegt ein Campingplatz und östlich befindet sich der Tankumsee mit seinen Uferzonen (Liegeflächen, Grill- und Kinderspielplatz, etc.) und das Seehotel sowie - im Nordosten - der große Sammel­parkplatz.

In den in allgemeine Wohnbaugebiete zu ändernden Sondergebieten (Zweckbestim­mung: touristisch genutztes ferienmäßiges Wohnen) wird tatsächlich zu 80 % dauer­haft gewohnt. 5 % stellt die Ferienhausvermietung dar, 15 % die Wochenendhausnutzung.

Die Gemeinde verfolgt mit der Änderung des Ferienhausgebietes in ein Wohngebiet folgende Planungsziele:

•      Entsprechend der tatsächlichen Nutzung soll eine Dauernutzung Wohnen zuge­lassen werden. Insoweit soll das Maß der baulichen Nutzung geringfügig erhöht werden.

•      Die Ferienhausnutzung soll unbeschränkt weiter zulässig bleiben (also nicht nur "ausnahmsweise" gem. § 4 (3) Nr. 1 BauNVO) gem. § 1 (6) Nr. 2 BauNVO).

•      Zur Gewährleistung der aufgelockerten Bebauung und Wohnruhe sollen störende Nutzungen eines WA möglichst weitgehend ausgeschlossen werden, ohne das jedoch ein WR entstehen kann.

•      Immissionskonflikte zu zentralen Anlagen, Sport- und Freizeitanlagen sowie Ver­kehrsflächen sind zu untersuchen und ggf. durch Festsetzungen zu regeln.

Weiteres Planungsziel der Gemeinde ist der Erhalt des waldartigen Charakters des gegenwärtigen Ferienhausgebiets. Entsprechend werden im Bebauungsplan vor al­lem Erhaltungsfestsetzungen für die Gehölze auf öffentlichen und privaten Flächen getroffen.


 

Die Gestaltregelungen der Bauvorschrift von 1986 sollen so angepasst werden, dass der bestehende Charakter der Waldsiedlung und das Ortsbild gewahrt werden.

2.1.2    Ziele des Umweltschutzes

Die Gemeinde berücksichtigt bei der Planaufstellung insbesondere folgende, in den einschlägigen Fachgesetzen und Normen festgelegten Ziele des Umweltschutzes:

-    Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft[1])

-    Schutz und Vermeidung vor/von schädlichen Umweltein- oder –auswirkungen [2])[3])

-   Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktion [4])

Konkrete Ziele und Bewertungsmaßstäbe werden in den umweltbezogenen Darstel­lungen und Festlegungen des Regionalen Raumordnungsprogramms [5]), des Flä­chennutzungsplans der Samtgemeinde Isenbüttel und des Landschaftsrahmenplans des Landkreises Gifhorn abgeleitet. Im Sinne von § 1 a BauGB i. V. m. § 21 BNatSchG werden diese berücksichtigt.

Bei der Bewertung der Umweltbelange wurde der derzeitige Zustand- von Natur und Landschaft in der Örtlichkeit zugrunde gelegt und den Regelungen der 1. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift gegenübergestellt. Für die Schutzgüter werden erhebliche Beeinträchtigungen nicht erwartet, da alle Gestaltregelungen sinngemäß übernom­men werden.

Ausgleichsmaßnahmen werden nicht erforderlich.

 

 

2.1.3 Methodik

Grundsätzlich sind zwei Bewertungsmethoden zu unterscheiden:

1.      Die naturschutzfachliche Bewertung des Bestandes hinsichtlich der Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild.

2.      Die Bewertung der Umweltauswirkungen hinsichtlich ihrer Erheblichkeit.

Die Untersuchungen der Umwelterheblichkeit beschränken sich in der Hauptsache auf das Plangebiet selbst. Hierbei werden die örtlichen Gegebenheiten ausgewertet. Inhaltlich wurden die Schutzgüter gem. § 1 (6) Nr. 7 BauGB untersucht.

Da die Bauvorschrift sich im Wesentlichen auf das künftige allgemeine Wohngebiet bezieht, das im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes "Erholungsgebiet Tankumsee - Neufassung" festgesetzt wird, wird die Umweltprüfung gemeinsam mit der für den Bebauungsplan durchgeführt.


 

 

 

Verwendete Bewertungsmodelle:

Zur Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen in die Schutzgüter des Na­turschutzes werden die "Naturschutzfachlichen Hinweise zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie 1/94, Ergänzung 2004, angewendet.

2.2       Beschreibung und Bewertung der Umwelt und Umweltauswirkungen

Innerhalb der Umweltprüfung wurden die naturräumlichen Belange gegliedert nach den Schutzgütern Mensch, Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Klima/ Luft, Land­schaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter untersucht und die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht ermittelt.

 

Die Prüfung erfolgt schutzgutbezogen auf der Grundlage der Auswertung übergeord­neter Planungen und Fachgutachten.

2.2.1    Bestand

Das rd. 39 ha große Plangebiet der 6. Änderung des Bebauungsplanes "Erholungs­gebiet Tankumsee - Neufassung" wird im Norden durch die Kreisstraße K 117 (Tan­kumsee-Randstraße) und im Westen durch waldartige Grünflächen bzw. ebenfalls durch die K 177 begrenzt. Südlich des Plangebiets liegt ein Campingplatz und östlich befindet sich der Tankumsee mit seinen Uferzonen (Liegeflächen, Grill- und Kinder­spielplatz, etc.) und das Seehotel sowie - im Nordosten - der große Sammelpark­platz.

 

Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift "Erholungsgebiet Tankumsee - Neu­fassung" 1. Änderung erfasst darüber hinaus auch den See, den Campingplatz, den Großparkplatz und den umgebenden Wald. Er erstreckt sich auf rd. 210 ha, die durch den See und den Wald maßgeblich geprägt sind.

2.2.2    Entwicklungsprognose

Ohne die Änderung der Bauvorschrift blieben die engen Gestaltregeln, die teilweise nicht mit den durch die 6. Änderung des Bebauungsplanes ermöglichten Bebauungen korrespondieren, wirksam. Es bestünde ein Widerspruch, der zur Unwirksamkeit der Bauvorschriften führen könnte. Um weiterhin die Einhaltung des Gestaltrahmens zu gewährleisten, wird die dem geplanten Bebauungsplan entsprechende Bauvorschrift erlassen.

2.2.3    Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie zur Kompensation

Um die Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild so gering wie möglich zu halten, wird die Bauvorschrift nur in dem Maße geändert, dass es nicht zu Widersprüchen mit dem Bebauungsplan kommt, der beispielsweise Höhenregelungen trifft.

 


 

 

2.2.4    Planungsalternativen

Die Alternative zur vorliegenden Anpassung der Bauvorschrift an die Regelungen des Bebauungsplanes bestünde lediglich in der Aufhebung der Bauvorschriften. Dies wurde verworfen, um auch in Zukunft eine angemessene Gestaltung des Gebietes im Wald zu gewährleisten und den bestehenden Charakter der Waldsiedlung zu erhal­ten.

2.3       Zusatzangaben

2.3.1    Verwendete Verfahren/ Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung

Bei der Planung wurde insbesondere der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Gifhorn ausgewertet. Eine Schwierigkeit besteht darin, dass die Gemeinde nicht über einen Landschaftsplan verfügt.

2.3.2    Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt

Die Gemeinde wird auch in Zukunft auf die Einhaltung der von ihr erlassenen Sat­zung achten.

 

 

2.3.3    Allgemeinverständliche Zusammenfassung

Die Örtliche Bauvorschrift "Erholungsgebiet Tankumsee" 1. Änderung erstreckt sich auf das gesamte Erholungsgebiet Tankumsee einschließlich des Sees und des um­gebenden Waldes mit einer Größe von ca. 210 ha. Der Planung liegt die bisherige Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung und über Feuerungsanlagen für das "Erho­lungsgebiet Tankumsee" zugrunde. Durch die Neustrukturierung des Bebauungspla­nes für das bisherige Sondergebiet "Ferienhäuser", das durch den Bebauungsplan "Erholungsgebiet Tankumsee - Neufassung" 6. Änderung als allgemeines Wohnge­biet festgesetzt werden soll, wird es erforderlich, die Regelungen der Örtlichen Bau­vorschrift an die neuen Vorgaben des Bebauungsplanes anzupassen. Sie sollen je­doch sinngemäß Bestand haben und den Ortscharakter der Waldsiedlung auch für die Zukunft sichern.

3.0       Hinweise der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

- Altablagerungen

 

Der Landkreis Gifhorn weist am 09.06.2008 auf die Altlagerung 151 404 404 im Gel­tungsbereich hin.


 

4.0       Ablauf des Bauleitplanverfahrens

 

 

4.1       Frühzeitige Öffentüchkeitsbeteiligung

 

 

4.2       Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

 

4.3       Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

 

4.4       Öffentliche Auslegung

(wird nach dem Planverfahren ergänzt)

 

 

 

5.0       Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 (4) BauGB

 

 

5.1       Planungsziel

Die Örtliche Bauvorschrift "Erholungsgebiet Tankumsee" 1. Änderung erstreckt sich auf das gesamte Erholungsgebiet Tankumsee einschließlich des Sees und des um­gebenden Waldes mit einer Größe von ca. 210 ha. Der Planung liegt die bisherige Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung und über Feuerungsanlagen für das "Erho- lungsgebiet Tankumsee" zugrunde. Durch die Neustrukturierung des Bebauungspla­nes für das bisherige Sondergebiet "Ferienhäuser", das durch den Bebauungsplan "Erholungsgebiet Tankumsee - Neufassung" 6. Änderung als allgemeines Wohnge­biet festgesetzt werden soll, wird es erforderlich, die Regelungen der Örtlichen Bau­vorschrift an die neuen Vorgaben des Bebauungsplanes anzupassen. Sie sollen je­doch sinngemäß Bestand haben und den Ortscharakter der Waldsiedlung auch für die Zukunft sichern.

 

 

5.2       Berücksichtigung der Umweltbelange und der Beteiligungsverfahrens / Abwä­-

gung                                                                                                                   

(wird  nach Abschluss des Planverfahrens ergänzt)


 

 

 

6.0    Verfahrensvermerk

Die Örtliche Bauvorschrift hat mit der Begründung und Übersichtskarte gem. § 3 (2) BauGB vom .................... bis zum .................... öffentlich ausgelegen.

 

Sie wurde in der Sitzung am .................... durch den Rat der Gemeinde Isenbüttel und in der Sitzung am .................... durch den Rat der Gemeinde Calberlah unter Be­rücksichtigung der Stellungnahmen zu dem Bauleitplanverfahren zur Satzung be­schlossen.

Calberlah, den ....................                                        Isenbüttel, den ....................

……………………………….                                       ……………………………….

(Bürgermeister)                                                          (Bürgermeister)

 



[1])         Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

 

[2])         Bundes-lmmissionsschutzgesetz (BImSchG)

 

[3])         DIN 18005

 

[4])         Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

 

[5])         Zweckverband Großraum Braunschweig: Regionales Raumordnungsprogramm 2008 für den Großraum Braunschweig