Satzung der Gemeinde Isenbüttel für das Tankumseegebiet über den Schutz des Baumbestandes und von weiteren Landschaftsbestandteilen

§ 1 Schutzzweck (Wozu das Ganze?)

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich (Wo gilt die Satzung?)

§ 3 Sachlicher Geltungsbereich (Was ist geschützt? - Was nicht?)

§ 4 Verbotene Maßnahmen (Was darf man nicht?)

§ 5 Zulässige Handlungen (Was darf man?)

§ 6 Anordnungen von Schutz und Pflegemaßnahmen (Was muß man sich sagen lassen?)

§ 7 Ausnahmen und Befreiung (Wann und wie komm' ich drumherum?)

§ 8 Verfahren für Ausnahmen und Befreiung

§ 9 Baumschutz bei Baumaßnahmen mit und ohne Baugenehmigungsverfahren

§ 10 Folgenbeseitigung, Ersatzpflanzungen (Das hat man davon!)

§ 11 Ordnungswidrigkeiten (Für Unbelehrbare)

§ 12 Inkrafttreten

Aufgrund des § 6 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) und § 28 des Nds. Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 11.4.1994 (Nds. GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.3.2002 (Nds. GVBl. S. 112), hat der Rat der Gemeinde Isenbüttel in seiner Sitzung am 15. 12. 2003 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Schutzzweck

Zur Erhaltung des Gebiets- und Landschaftsbildes, zur Erhaltung des Waldcharakters, zur Erhaltung der Luftqualität und des Kleinklimas, als Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie als Lebensraum für Kleintiere und um die Artenvielfalt zu gewährleisten, werden im Tankumseegebiet nach § 2 alle in § 3 aufgeführten Bereiche nach Maßgabe dieser Satzung geschützt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung ist gekennzeichnet durch die punktierte Umrißlinie im Übersichtsplan der Gemeinde Isenbüttel, wobei die Bebauungspläne Tankumsee 1. bis 4. Änderung einbezogen sind. Weitere Änderungen/Ergänzungen bzw. Erweiterungen des Bebauungsplanes und Flächennutzungsplanes Tankumsee fallen ebenfalls unter diese Satzung. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Satzung ist der Bereich des Tankumsees, der östlich des Dannenbütteler Weges gelegen ist. Der Übersichtsplan, auf dem der derzeitige Geltungsbereich schraffiert dargestellt ist, ist ausdrücklich Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

  1. Geschützt sind im genannten räumlichen Geltungsbereich:
    1. alle Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 30 cm in einer Höhe von 1 m haben,
    2. Sträucher, Büsche ab 2 m Höhe, Hecken mit einer Mindestlänge von 4 m, jeweils gemessen am Erdboden,
    3. Landschaftsbestandteile innerhalb des Geltungsbereiches, hierzu gehören bepflanzte Wasserläufe mit Bachbegleitgrün, Gräben und Grünflächen,
    4. alle Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken, und Landschaftsbestandteile, die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen bzw. örtlichen Bauvorschriften zu erhalten sind,
    5. alle Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken und Uferbepflanzungen, die im Rahmen von Ersatzpflanzungen gepflanzt werden,

  2. Nicht geschützt sind:
    1. alle nicht unter den Geltungsbereich § 3 (1) Nr.1-5 fallenden Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken oder Landschaftsbestandteile,
    2. alle Bäume, Sträucher, Büsche und Hecken innerhalb eines Waldes nach dem Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NwaldLG) sowie diejenigen Bäume oder sonstigen Landschaftsbestandteile, die aufgrund der §§ 24 ff. NNatG anderweitig unter Schutz gestellt worden sind,
    3. Bäume, Sträucher, Büsche und Hecken, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft genutzt werden.
    4. Nicht unter diese Satzung fallen Obstbäume.

§ 4 Verbotene Maßnahmen

  1. Verboten ist, geschützte Bäume, Sträucher, Büsche, Recken und weiteren Landschaftsbestandteile gemäß § 3 (1) Nr.1-5 zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder in ihrer Gestalt wesentlich zu verändern (z.B. Veränderung des charakteristischen Aussehens ohne Beeinträchtigung des Wachstums).

  2. Schädigungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Störungen des Wurzelbereiches -bei Bäumen des Bereiches unter der Baumkrone (Kronenbereich) - insbesondere
    1. Befestigungen der Flächen im Kronenbereich der Bäume mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton): soweit diese nicht zur befestigten Straßenfläche gehört,
    2. Veränderungen der Bodenstruktur durch z.B. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen (einschl. der Ausbringung von Grünabfall auf nicht selbst genutzten Grundstücksflächen wie z.B. Waldböden),
    3. Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugen,
    4. das Austreten lassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
    5. Anwendungen von Unkrautvernichtungsmitteln,
    6. Anwendungen von Streusalzen.

    Abs. 2 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Bäume, Sträucher, Büsche und Hecken an öffentlichen Straßen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen ein Absterben der Bäume getroffen ist.

§ 5 Zulässige Handlungen

  1. Ordnungsgemäße Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an Bäumen, Sträuchern Büschen und Hecken, Pflege und Sicherung von privaten und öffentlichen Grünanlagen bzw. Grünflächen sind erlaubt. Erlaubt sind Unterhaltungsrnaßnahmen an Wegen und Gräben.

  2. Unter Pflegemaßnahrnen ist auch das sogenannte "Auf-den-Stock-setzen" von Hecken und Gehölzen im Abstand von 4 bis 8 Jahren zu verstehen. Die Durchführung dieser Maßnahme in kürzeren Zeitabständen ist als Schädigung oder Zerstörung anzusehen.

  3. Zulässig sind ferner Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofiles über und an Straßen, Wegen und an Grundstücken, und zulässig sind ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen an Uferbepflanzungen als Landschaftsbestandteile im Rahmen der Gewässerunterhaltung

  4. Erlaubt sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Sie sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Anordnungen von Schutz und Pflegemaßnahmen

  1. Die geschützten Bäume, Sträucher, Büsche oder Hecken sind artgerecht zu pflegen und ihre Lebensbedingungen so zu gestalten, daß ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben.

  2. Die Gemeinde kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen, Sträuchern, Büschen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen trifft.

  3. Bei der Ausführung von Erdarbeiten oder Baumaßnahmen sind die Richtlinien der DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zu beachten.

  4. Die Gemeinde kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen, Sträuchern, Büschen, Hecken bzw. Gehölzgruppen duldet, deren Durchführung dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten selbst nicht zugemutet werden können.

§ 7 Ausnahmen und Befreiungen

  1. Von den Verboten des § 4 ist eine Ausnahme durch die Gemeinde zu erteilen, wenn

    1. der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, die Bäume, Sträucher, Büsche oder Hecken zu entfernen oder zu verändern.
    2. eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
    3. von einem Baum, Strauch, Busch, einer Hecke oder einem Landschaftsbestandteil Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,
    4. ein Baum, Strauch, Busch oder eine Hecke krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichügung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
    5. die Beseitigung eines Baumes, Strauches, Busches, einer Hecke oder eines geschützten Landschaftsbestandteils erforderlich ist, um dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen,
    6. die Erhaltung eines Baumes, Strauches, Busches, einer Hecke oder eines geschützten Landschaftsbestandteils zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der üblichen Gmndstücksnutzung führen würde, sofern nicht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Verbotes überwiegt.

  2. Von den Verboten des § 4 kann im übrigen auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot im Einzelfall

    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

§ 8 Verfahren für Ausnahmen und Befreiung

  1. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 7 ist bei der Gemeinde schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Dem Antrag sind eine Lagesizze oder Fotos beizufügen, durch die die Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken (ihre Art, ihr Standort, Höhe und Stammumfang) oder anderen Landschaftsbestandteile, auf die sich der Antrag bezieht, dargestellt sind.

  2. Die beantragten zu fällenden Bäume werden von mindestens zwei Ratsmitgliedern - aus jeder Fraktion ein Ratsmitglied - besichtigt. Diese machen einen Vorschlag für den Umwelt- und Wegeausschuß. Der Umwelt- und Wegeausschuß schließt sich diesem Vorschlag an oder besichtigt im Zweifelsfall noch einmal die Bäume und macht einen Vorschlag für den Verwaltungsausschuß, welcher die Beschlüsse für den Rat vorbereitet.

  3. Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung wird von der Gemeinde schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden sowie widerruflich oder befristet erteilt werden.

  4. Die Gemeinde kann die Vorlage eines Gutachtens auf Kosten des Äntragstellers verlangen, wenn ein Nachweis erforderlich ist, ob z.B. ein Baum abstirbt bzw. erkrankt ist, von Schädlingen befallen oder in seiner Standfestigkeit beeinträchtigt ist.

  5. Dem Antragsteller wird auferlegt, Bäume, Sträucher, Büsche oder Hecken bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte, zerstörte oder geschädigte Bäume, Sträucher, Büsche oder Hecken auf seine Kosten nachzupflanzen und zu erhalten. Ersatzpflanzungen können mit Zustimmung der Gemeinde auch an anderer Stelle durchgeführt werden.

  6. Der Antragsteller hat die Kenntnisnahme über die ihm auferlegten Verpflichtungen gegenzuzeichnen. Erst nachdem der Gemeinde die Gegenzeichnung vorgelegt wurde. darf der Antragsteller handeln.

§ 9 Baumschutz bei Baumaßnahmen mit und ohne Baugenehmigungsverfahren

  1. Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume (mit dem Stammumfang und Kronendurchmesser), Sträucher, Büsche, Hecken und weiteren Landschaftsbestandteile im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art und die Größe einzutragen.

  2. Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken oder Landschaftsbestandteile entfernt, zerstört, geschädigt oder wesentlich verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 8 (1) dem Bauantrag beizufügen.

  3. Die Bestimmungen des § 6 (3) dieser Satzung gelten verbindlich für jede Baumaßnahme, die sich auf den sachlichen Geltungsbereich nach § 3, (1) Nr.1-5 auswirkt.

§ 10 Folgenbeseitigung, Ersatzpflanzungen

  1. Wer entgegen § 4 ohne Erlaubnis geschützte Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken oder geschützte Landschaffsbestandteile entfernt, zerstört, schädigt oder in ihrer Gestalt wesentlich verändert, ist verpflichtet, auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume, Sträucher, Büsche oder Hecken in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen und/oder die schädigenden Folgen der verbotenen Handlungen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

  2. Die gleichen Verpflichtungen treffen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, wenn ein Dritter die geschützten Bäume, Sträucher, Büsche , Hecken oder Landschaftsbestandteile entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrer Gestalt wesentlich verändert hat und dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zusteht.

  3. Ersatzpflanzungen bzw. Maßnahmen zur Folgenbeseitigung haben unverzüglich oder entsprechend der zeitlichen Vorgabe durch die Gemeinde zu erfolgen.

  4. Eine Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung angewachsen ist.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 6 (2) NGO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig geschützte Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken oder Landschaftsbestandteile entgegen § 4 dieser Satzung ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, schädigt oder in ihrer Gestalt bzw. Struktur wesentlich verändert, nach § 6 angeordnete Maßnahmen oder Auflagen Bedingungen oder im Rahmen einer gemäß § 7 erteilten Erlaubnis sonstige Anordnungen nicht ausführt bzw. einhält, seine Pflichten nach § 10 nicht erfüllt oder eine Anzeige nach § 5 (4) unterläßt.

  2. 2. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Isenbüttel, 16.12.2003





Der Bürgermeister