Satzung der Gemeinde Isenbüttel für das Tankumseegebiet
über den Schutz des Baumbestandes und von weiteren Landschaftsbestandteilen
§ 1 Schutzzweck (Wozu das Ganze?)
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich (Wo gilt die Satzung?)
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich (Was ist geschützt? - Was nicht?)
§ 4 Verbotene Maßnahmen (Was darf man nicht?)
§ 5 Zulässige Handlungen (Was darf man?)
§ 6 Anordnungen von Schutz und Pflegemaßnahmen (Was muß man sich sagen lassen?)
§ 7 Ausnahmen und Befreiung (Wann und wie komm' ich drumherum?)
§ 8 Verfahren für Ausnahmen und Befreiung
§ 9 Baumschutz bei Baumaßnahmen mit und ohne Baugenehmigungsverfahren
§ 10 Folgenbeseitigung, Ersatzpflanzungen (Das hat man davon!)
§ 11 Ordnungswidrigkeiten (Für Unbelehrbare)
§ 12 Inkrafttreten
Aufgrund des § 6 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung
vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) und § 28 des Nds. Naturschutzgesetzes (NNatG) in
der Fassung vom 11.4.1994 (Nds. GVBl. S. 155), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21.3.2002 (Nds. GVBl. S. 112), hat der Rat der
Gemeinde Isenbüttel in seiner Sitzung am 15. 12. 2003
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Schutzzweck
Zur Erhaltung des Gebiets- und Landschaftsbildes, zur Erhaltung
des Waldcharakters, zur Erhaltung der Luftqualität und des
Kleinklimas, als Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
sowie als Lebensraum für Kleintiere und um die Artenvielfalt
zu gewährleisten, werden im Tankumseegebiet nach § 2
alle in § 3 aufgeführten Bereiche nach Maßgabe
dieser Satzung geschützt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung ist gekennzeichnet durch die
punktierte Umrißlinie im
Übersichtsplan der Gemeinde Isenbüttel, wobei die
Bebauungspläne Tankumsee 1. bis
4. Änderung einbezogen sind. Weitere Änderungen/Ergänzungen
bzw. Erweiterungen des Bebauungsplanes und Flächennutzungsplanes
Tankumsee fallen ebenfalls unter diese Satzung. Ausdrücklich ausgenommen vom
Geltungsbereich dieser Satzung ist der Bereich des Tankumsees, der östlich des
Dannenbütteler Weges gelegen ist. Der Übersichtsplan, auf dem der
derzeitige Geltungsbereich schraffiert dargestellt ist, ist ausdrücklich
Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
- Geschützt sind im genannten räumlichen Geltungsbereich:
- alle Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 30 cm in einer Höhe
von 1 m haben,
-
Sträucher, Büsche ab 2 m Höhe, Hecken mit einer
Mindestlänge von 4 m, jeweils gemessen am Erdboden,
-
Landschaftsbestandteile innerhalb des Geltungsbereiches, hierzu gehören
bepflanzte Wasserläufe mit Bachbegleitgrün, Gräben und
Grünflächen,
-
alle Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken, und Landschaftsbestandteile,
die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen bzw. örtlichen
Bauvorschriften zu erhalten sind,
-
alle Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken und Uferbepflanzungen,
die im Rahmen von Ersatzpflanzungen gepflanzt werden,
-
Nicht geschützt sind:
-
alle nicht unter den Geltungsbereich § 3 (1) Nr.1-5
fallenden Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken oder
Landschaftsbestandteile,
-
alle Bäume, Sträucher, Büsche und Hecken innerhalb
eines Waldes nach dem
Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NwaldLG) sowie
diejenigen Bäume oder sonstigen Landschaftsbestandteile, die aufgrund der
§§
24 ff. NNatG anderweitig unter Schutz gestellt worden sind,
-
Bäume, Sträucher, Büsche und Hecken, die im
Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft
genutzt werden.
-
Nicht unter diese Satzung fallen Obstbäume.
§ 4 Verbotene Maßnahmen
- Verboten ist, geschützte Bäume, Sträucher,
Büsche, Recken und weiteren Landschaftsbestandteile gemäß
§ 3 (1) Nr.1-5 zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen
oder in ihrer Gestalt wesentlich zu verändern (z.B. Veränderung
des charakteristischen Aussehens ohne Beeinträchtigung des
Wachstums).
-
Schädigungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Störungen
des Wurzelbereiches -bei Bäumen des Bereiches unter der Baumkrone
(Kronenbereich) - insbesondere
-
Befestigungen der Flächen im Kronenbereich der Bäume
mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton):
soweit diese nicht zur befestigten Straßenfläche gehört,
-
Veränderungen der Bodenstruktur durch z.B. Abgrabungen,
Ausschachtungen oder Aufschüttungen (einschl. der Ausbringung
von Grünabfall auf nicht selbst genutzten Grundstücksflächen
wie z.B. Waldböden),
-
Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Säuren
oder Laugen,
-
das Austreten lassen von Gasen und anderen schädlichen
Stoffen aus Leitungen,
-
Anwendungen von Unkrautvernichtungsmitteln,
-
Anwendungen von Streusalzen.
Abs. 2 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Bäume, Sträucher,
Büsche und Hecken an öffentlichen Straßen, wenn
auf andere Weise Vorsorge gegen ein Absterben der Bäume getroffen
ist.
§ 5 Zulässige Handlungen
- Ordnungsgemäße Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
an Bäumen, Sträuchern Büschen und Hecken, Pflege
und Sicherung von privaten und öffentlichen Grünanlagen
bzw. Grünflächen sind erlaubt. Erlaubt sind Unterhaltungsrnaßnahmen
an Wegen und Gräben.
-
Unter Pflegemaßnahrnen ist auch das sogenannte "Auf-den-Stock-setzen"
von Hecken und Gehölzen im Abstand von 4 bis 8 Jahren zu
verstehen. Die Durchführung dieser Maßnahme in kürzeren
Zeitabständen ist als Schädigung oder Zerstörung
anzusehen.
-
Zulässig sind ferner Unterhaltungsmaßnahmen zur
Herstellung des notwendigen Lichtraumprofiles über und an
Straßen, Wegen und an Grundstücken, und zulässig
sind ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen an Uferbepflanzungen
als Landschaftsbestandteile im Rahmen der Gewässerunterhaltung
-
Erlaubt sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung
einer unmittelbar drohenden Gefahr. Sie sind der Gemeinde unverzüglich
anzuzeigen.
§ 6 Anordnungen von Schutz und Pflegemaßnahmen
-
Die geschützten Bäume, Sträucher, Büsche
oder Hecken sind artgerecht zu pflegen und ihre Lebensbedingungen
so zu gestalten, daß ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand
langfristig gesichert bleiben.
-
Die Gemeinde kann anordnen, daß der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen
zur Pflege, Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen,
Sträuchern, Büschen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen
trifft.
-
Bei der Ausführung von Erdarbeiten oder Baumaßnahmen
sind die Richtlinien der DIN 18920
"Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen
bei Baumaßnahmen" zu beachten.
-
Die Gemeinde kann anordnen, daß der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen
an geschützten Bäumen, Sträuchern, Büschen,
Hecken bzw. Gehölzgruppen duldet, deren Durchführung
dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten selbst nicht zugemutet
werden können.
§ 7 Ausnahmen und Befreiungen
-
Von den Verboten des § 4 ist eine Ausnahme durch die Gemeinde
zu erteilen, wenn
- der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund
von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist,
die Bäume, Sträucher, Büsche oder Hecken zu entfernen
oder zu verändern.
-
eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung
sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht
werden kann,
-
von einem Baum, Strauch, Busch, einer Hecke oder einem Landschaftsbestandteil
Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren
nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,
-
ein Baum, Strauch, Busch oder eine Hecke krank ist und die
Erhaltung auch unter Berücksichügung des öffentlichen
Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
-
die Beseitigung eines Baumes, Strauches, Busches, einer Hecke
oder eines geschützten Landschaftsbestandteils erforderlich
ist, um dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen,
-
die Erhaltung eines Baumes, Strauches, Busches, einer Hecke
oder eines geschützten Landschaftsbestandteils zu einer unzumutbaren
Beeinträchtigung der üblichen Gmndstücksnutzung
führen würde, sofern nicht das öffentliche Interesse
an der Aufrechterhaltung des Verbotes überwiegt.
-
Von den Verboten des § 4 kann im übrigen auf Antrag
Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot im Einzelfall
-
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vereinbar ist oder
-
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde.
§ 8 Verfahren für Ausnahmen und Befreiung
-
Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 7 ist
bei der Gemeinde schriftlich unter Darlegung der Gründe zu
beantragen. Dem Antrag sind eine Lagesizze oder Fotos beizufügen,
durch die die Bäume, Sträucher, Büsche, Hecken
(ihre Art, ihr Standort, Höhe und Stammumfang) oder anderen
Landschaftsbestandteile, auf die sich der Antrag bezieht, dargestellt
sind.
-
Die beantragten zu fällenden Bäume werden von mindestens zwei Ratsmitgliedern -
aus jeder Fraktion ein Ratsmitglied - besichtigt. Diese machen einen Vorschlag
für den Umwelt- und Wegeausschuß. Der Umwelt- und Wegeausschuß schließt sich
diesem Vorschlag an oder besichtigt im Zweifelsfall noch einmal die Bäume und
macht einen Vorschlag für den Verwaltungsausschuß, welcher die Beschlüsse für
den Rat vorbereitet.
-
Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung
wird von der Gemeinde schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen
verbunden sowie widerruflich oder befristet erteilt werden.
-
Die Gemeinde kann die Vorlage eines Gutachtens auf Kosten des
Äntragstellers verlangen, wenn ein Nachweis erforderlich
ist, ob z.B. ein Baum abstirbt bzw. erkrankt ist, von Schädlingen
befallen oder in seiner Standfestigkeit beeinträchtigt ist.
-
Dem Antragsteller wird auferlegt, Bäume, Sträucher,
Büsche oder Hecken bestimmter Art und Größe als
Ersatz für entfernte, zerstörte oder geschädigte
Bäume, Sträucher, Büsche oder Hecken auf seine
Kosten nachzupflanzen und zu erhalten. Ersatzpflanzungen können
mit Zustimmung der Gemeinde auch an anderer Stelle durchgeführt
werden.
-
Der Antragsteller hat die Kenntnisnahme über die ihm auferlegten
Verpflichtungen gegenzuzeichnen. Erst nachdem der Gemeinde die
Gegenzeichnung vorgelegt wurde. darf der Antragsteller handeln.
§ 9 Baumschutz bei Baumaßnahmen mit und ohne Baugenehmigungsverfahren
- Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser
Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die
auf dem Grundstück vorhandenen geschützten
Bäume (mit dem Stammumfang und Kronendurchmesser), Sträucher,
Büsche, Hecken und weiteren Landschaftsbestandteile im Sinne
des § 3, ihr Standort, die Art und die Größe einzutragen.
-
Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei
dessen Verwirklichung geschützte Bäume, Sträucher,
Büsche, Hecken oder Landschaftsbestandteile entfernt, zerstört,
geschädigt oder wesentlich verändert werden sollen,
so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 8 (1) dem Bauantrag
beizufügen.
-
Die Bestimmungen des § 6 (3) dieser Satzung gelten
verbindlich für jede Baumaßnahme, die sich auf den
sachlichen Geltungsbereich nach § 3, (1) Nr.1-5 auswirkt.
§ 10 Folgenbeseitigung, Ersatzpflanzungen
- Wer entgegen § 4 ohne Erlaubnis geschützte Bäume,
Sträucher, Büsche, Hecken oder geschützte Landschaffsbestandteile
entfernt, zerstört, schädigt oder in ihrer Gestalt wesentlich
verändert, ist verpflichtet, auf eigene Kosten die entfernten
oder zerstörten Bäume, Sträucher, Büsche oder
Hecken in angemessenem Umfang durch
Neuanpflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen und/oder die
schädigenden Folgen der verbotenen Handlungen zu beseitigen oder beseitigen
zu lassen.
-
Die gleichen Verpflichtungen treffen den Eigentümer oder
Nutzungsberechtigten, wenn ein Dritter die geschützten Bäume,
Sträucher, Büsche , Hecken oder Landschaftsbestandteile
entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrer Gestalt
wesentlich verändert hat und dem Eigentümer oder dem
Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zusteht.
-
Ersatzpflanzungen bzw.
Maßnahmen zur Folgenbeseitigung haben unverzüglich oder entsprechend
der zeitlichen Vorgabe durch die Gemeinde zu erfolgen.
-
Eine Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt,
wenn die Ersatzpflanzung angewachsen ist.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
-
Ordnungswidrig im Sinne des § 6 (2) NGO handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig geschützte Bäume,
Sträucher, Büsche, Hecken oder Landschaftsbestandteile
entgegen § 4 dieser Satzung ohne Erlaubnis entfernt, zerstört,
schädigt oder in ihrer Gestalt bzw. Struktur wesentlich verändert,
nach § 6 angeordnete Maßnahmen oder Auflagen Bedingungen
oder im Rahmen einer gemäß § 7 erteilten Erlaubnis
sonstige Anordnungen nicht ausführt bzw. einhält, seine
Pflichten nach § 10 nicht erfüllt oder eine Anzeige
nach § 5 (4) unterläßt.
-
2. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße
bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Isenbüttel, 16.12.2003
Der Bürgermeister