§ 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
- Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von
Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender
Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf
den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Büumen, Hecken oder
anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
- Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen,
die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach
Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der
Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren
Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.
- Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben
unberührt.