§ 1 NatG Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- (1)
- Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass
- 1.
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
- 2.
- die Nutzbarkeit der Naturgüter,
- 3.
- die Pflanzen- und Tierwelt sowie
- 4.
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.
- (2)
- Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an
Natur und Landschaft abzuwägen.
- (3)
- Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale
Bedeutung zu; sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes.