§ 24 NNatG Naturschutzgebiete

(1)
Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie
1.
schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wild wachsender Pflanzen oder wild lebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen,
2.
für Wissenschaft, Natur- oder Heimatkunde von Bedeutung sind oder
3.
sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen,
kann die obere Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären.


(2)
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden. Soweit der Schutzzweck es erfordert oder erlaubt, kann die Verordnung Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.


(3)
Die Verordnung kann bestimmte Handlungen innerhalb des Naturschutzgebietes untersagen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können. Dies gilt auch für Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes, die in das Gebiet hineinwirken können.



§ 25 NNatG (weggefallen)



§ 26 NNatG Landschaftsschutzgebiete

(1)
Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie
1.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbarkeit der Naturgüter zu erhalten oder wiederherzustellen ist,
2.
das Landschaftsbild vielfältig, eigenartig oder schön ist oder
3.
das Gebiet für die Erholung wichtig ist,
kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.


(2)
Die Verordnung untersagt unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 bestimmte Handlungen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere das Landschaftsbild oder den Naturgenuss beeinträchtigen.



§ 27 NNatG Naturdenkmale

(1)
Einzelne Naturschöpfungen, die
1.
wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft, Natur- oder Heimatkunde oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
besonderen Schutzes bedürfen, kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturdenkmalen erklären. Soweit erforderlich, kann auch die Umgebung des Naturdenkmals in den Schutz einbezogen werden.


(2)
Alle Handlungen, die das Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung zerstören, beschädigen oder verändern, sind verboten.


(3)
Die Verordnung kann bestimmte Handlungen untersagen, die das Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung gefährden oder stören können.



§ 28 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1)
Bäume, Hecken, Wasserläufe und andere Landschaftsbestandteile können, wenn sie
1.
das Orts- oder Landschaftsbild beleben oder gliedern,
2.
zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen oder
3.
das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren,
einzeln oder allgemein in einem bestimmten Gebiet nach den folgenden Vorschriften geschützt werden.


(2)
Zuständig ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Gemeinde. Für die übrigen Gebiete ist die Naturschutzbehörde zuständig. Auch dort ist die Gemeinde zuständig, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Anordnungen trifft. Die Naturschutzbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich Anordnungen der Gemeinde aufheben. Anordnungen der Gemeinde ergehen als Satzung, der Naturschutzbehörde als Verordnung.


(3)
Die Satzung oder Verordnung untersagt bestimmte Handlungen, die die geschützten Landschaftsbestandteile schädigen, gefährden oder verändern. Sie kann die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auch zu Ersatzpflanzungen verpflichten.



§ 28a Besonders geschützte Biotope

(1)
Die folgenden Biotope werden unter besonderen Schutz gestellt:
1.
Hochmoore einschließlich Übergangsmoore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiesen, Bergwiesen, artenreiches mesophiles Grünland, Quellbereiche, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, naturnahe Kleingewässer, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
2.
unbewaldete Binnendünen, natürliche Block- und Geröllhalden sowie Felsen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Magerrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
3.
Bruch-, Sumpf-, Au- und Schluchtwälder,
4.
Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im Bereich der Küste und der tidebeeinflussten Flussläufe,
5.
natürliche Höhlen und Erdfälle.


(2)
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führen können, sind verboten. Dies gilt auch, wenn der besonders geschützte Biotop noch nicht in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft ( § 31 Abs. 1 ) eingetragen worden ist.


(3)
Die Eintragung besonders geschützter Biotope in das Verzeichnis nach § 31 Abs. 1 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des Absatzes 2 bekannt gegeben. Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekannt gegeben werden.


(4)
Die Naturschutzbehörde teilt Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten auf Antrag mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 verboten ist.


(5)
Auf Antrag kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen,
1.
wenn die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden oder
2.
die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind; es können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen angeordnet werden.



§ 28b Besonders geschütztes Feuchtgrünland

(1)
Grünland auf nassen bis wechselfeuchten Standorten, das von Pflanzengesellschaften der
1.
Pfeifengraswiesen,
2.
Brenndoldenwiesen,
3.
Sumpfdotterblumenwiesen oder
4.
Flutrasen
besiedelt ist und nicht dem Schutz nach § 28a unterliegt, ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 geschützt.


(2)
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Feuchtgrünlandes führen, sind verboten. Dies gilt auch, wenn das geschützte Feuchtgrünland noch nicht in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft ( § 31 Abs. 1 ) eingetragen worden ist. Zulässig bleiben Maßnahmen, die den Wasserabfluss oder den Wasserstand ändern, einschließlich der mit ihnen verbundenen Nebenarbeiten, sofern sie der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung ( § 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes ) dienen.


(3)
§ 28a Abs. 3 und 4 gilt mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 entsprechend.


(4)
Auf Antrag kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, wenn dies
1.
zur Aufrechterhaltung der Art und des Umfangs der bisher ausgeübten Nutzung erforderlich,
2.
mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar oder
3.
im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Ausnahme öffentlich bekannt gegeben werden.



§ 28c Gemeingebrauch an Gewässern


Soweit der Schutzzweck es erfordert, können in Verordnungen nach den §§ 24 bis 28 oder Satzungen nach § 28 Regelungen über den Gemeingebrauch an Gewässern ( § 75 des Niedersächsischen Wassergesetzes ) getroffen werden.