§ 75 NWG Regelung des Gemeingebrauchs
Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, des Verkehrs, der
Gefahrenabwehr, der Sicherstellung der Erholung oder der Erhaltung von Natur und Landschaft, den Gemeingebrauch durch
Verordnung oder Verfügung regeln, beschränken oder verbieten.