§ 98 NWG Umfang der Unterhaltung

(1)
Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; die biologische Funktion der Gewässer und ihrer Ufer als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, ist zu erhalten. Die Bedeutung des Gewässers für das Bild und den Erholungswert der Landschaft ist zu berücksichtigen. Zur Unterhaltung gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens, soweit nicht andere zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet sind; § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.


(2)
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere
1.
die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,
2.
die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze,
3.
die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,
4.
die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.


(3)
Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu den Häfen.


(4)
Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach § 119 etwas anderes bestimmt wird oder Bundesrecht etwas anderes bestimmt.