§ 36 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- (1)
- Sachlich zuständig ist
- 1.
- die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
- 2.
- mangels einer solchen Bestimmung
- a)
- die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
- b)
- der fachlich zuständige Bundesminister, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
- (2)
- Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle
übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
- (3)
- Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesminister kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.