Satzung
§ 1. Name und Sitz
- 1.1.
Der Verein führt den Namen "Bürgerinitiative Tankumsee"
. Er ist am 1. September 1992 in das Vereinsregister
eingetragen worden und führt seitdem den Zusatz
"e.V.".
- 1.2.
Der Verein hat seinen Sitz in 38550 Isenbüttel-Tankumsee.
- 1.3.
Als Anschrift gilt gemäß Beschluß des Vorstandes die
Anschrift des 1. Vorsitzenden oder des stellvertretenden
Vorsitzenden.
- 1.4.
Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1992.
§ 2. Geschäftsjahr
- 2.1.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1992.
- 2.2.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3. Zweck
- 3.1.
Der Verein verfolgt den Zweck, die Interessen der
- -
-
Ferienhausbesitzer
-
-
-
Ferienhausbewohner (Mieter)
-
-
-
Besucher und Gäste
-
-
-
Campingplatzbesucher bzw. -bewohner
-
-
-
und sonstigen betroffenen Personen oder Anlieger
des Erholungsgebietes Tankumsee bzw. dieses Gebietes als
Ortsteil
der Gemeinde Isenbüttel,
- sofern sie Mitglieder des Vereins sind, in allen Belangen zu
vertreten.
- 3.2.
Im einzelnen werden folgende Grundlagenziele beschlossen:
- -
-
freier Zutritt zum Tankumsee für Jedermann, d.h. u.a. Verhinderung einer Einzäunung des Tankumsees,
Verhinderung von Maßnahmen, die einer Einzäunung
gleichkommen, Verhinderung einer Badeanstalt Tankumsee
-
-
-
Erhaltung eines freien Naherholungsgebietes Tankumsee,
d.h. u.a. keine naturfeindlichen Baumaßnahmmen,
Verhinderung eines fortgesetzten Vergnügungsparkes
-
-
-
Einhaltung und Förderung von Natur- und
Tierschutzmaßnahmen unter ökologischen Gesichtspunkten
bei Wahrung der Interessen o.g. Gruppen
-
-
-
Vertretung der Interessen aller o.g.
Gruppen in ideeller, wirtschaftlicher und rechtlicher
Hinsicht
-
-
-
Einbringen der Interessen o.g. Gruppen in die Gemeinde
und Samtgemeinde Isenbüttel, in den Landkreis Gifhorn
und andere kommunale sowie privatrechtliche Verwaltungen
-
-
-
Kontrolle der Aktivitäten der Tankumsee
Betriebsgesellschaft mbH und Einbringen der
Interessen o.g. Gruppen in diese Gesellschaft
-
-
-
Übernahme der Verwaltung des Ferienhausgebietes im
Bedarfsfall (Eigenverwaltung), sofern eine Übernahme,
der die einfache Mehrheit der Ferienhauseigentümer
zustimmt, durch einen anderen Träger auszuschließen ist.
- 3.3.
Mit "Interessen" sind im allgemeinen nicht
Einzelinteressen gemeint.
- 3.4.
Änderung des Vereinszweckes § 33 BGB (Grundl. § 40 BGB)
-
Die Zwecke (Ziele) des Vereins können im Rahmen einer
ordentlichen Mitgliederversammlung durch
Zweidrittel-Mehrheitsbeschluß der erschienenen Mitglieder
geändert, gekürzt oder erweitert werden. Nicht erschienene
Mitglieder werden über die jeweilige Änderung schriftlich
informiert.
§ 4. Satzungsänderungen § 33 BGB (Grundl. § 40 BGB)
- 4.1.
Für einen Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält,
ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Die
Zweidrittel-Mehrheit bezieht sich auf die im Rahmen einer
ordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
§ 5. Organe des Vereins
- 5.1.
Die Mitgliederversammlung " M.V." § 32ff. BGB
- 5.1.1.
Oberstes Organ ist die M.V. Eine ordentliche M.V. findet
mindestens einmal jährlich statt. Die ordentliche M.V.
wird schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen vom
geschäftsführenden Vorstand einberufen. Eine
außerordentliche M.V. kann vom geschäftsführenden
Vorstand oder muß auf schriftliches Verlangen unter Angabe des
Zwecks und der Gründe von mindestens 25% der Mitglieder
innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen werden.
-
Mit Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen
M.V. ist eine Tagesordnung mitzuteilen.
-
Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
- a)
- Entgegennahme von Berichten und Anträgen
-
-
-
- 1)
Aktivitätsberichte der einzelnen Arbeitsgruppen
- 2)
Aktivitätsbericht des Vorstandes
- 3)
Angebot der Einrichtung von Arbeitsgruppen oder
Ausschüssen, nach vorliegenden Problembereichen,
denen sich jedes Mitglied zuordnen kann
- b)
-
Kasssenbericht bei einer ordentlichen M.V.
-
c)
-
Bericht des Kassenprüfers bei einer ordentlichen M.V.
-
d)
-
Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes bei einer
ordentlichen M.V.
-
e)
-
Wahlen, sofern erforderlich auf einer ordentlichen M.V.
-
f)
-
Beschlußfassung über vorliegende Anträge
-
g)
-
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages bei einer
ordentlichen M.V.
-
h)
-
Anfragen und Mitteilungen
- 5.1.2.
Die M.V. ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
Beschlüsse der M.V. werden schriftlich beurkundet und sind im
Protokoll vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
- 5.1.3.
Von einer ordentlichen M.V. ist allen Mitgliedern ein
Protokoll zuzuleiten. Auf einer M.V. gefaßte Beschlüsse
werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
- 5.1.4.
Die M.V. kontrolliert die Arbeit des Vorstands.
- 5.2.
Der Vorstand § 26 BGB
-
Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand,
eingetragen in das Vereinsregister, bestehend aus:
- 1)
-
dem 1. Vorsitzenden
-
2)
-
dem stellvertretenden Vorsitzenden
-
3)
-
dem Schatzmeister (Kassenwart)
- 5.2.1.
Der Vorstand wird durch Beschluß der M.V. um den erweiterten
Vorstand ergänzt.
-
Der erweiterte Vorstand ist nicht im Vereinsregister einzutragen und
besteht aus:
- 4)
- dem 1. Beisitzer
-
5)
-
dem 2. Beisitzer
-
6)
-
dem 3. Beisitzer
-
7)
-
dem stellvertretenden Schatzmeister (stellv. Kassenwart)
- 5.2.2.
Vertretungsregelung
- Bei Abwesenheit von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern
haben diese dem geschäftsführenden Vorstand eine
Vertretungsregelung für den Abwesenheitszeitraum vorzulegen.
- 5.2.3.
Vorstandssitzungen
- Der Vorstand soll regelmäßig einmal pro Monat eine offene
Vorstandssitzung, auf der alle Mitglieder des Vereins zugelassen
sind, durchführen.
- 5.2.4.
Rechtliche Vertretung
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
- 5.2.5.
Zusatzfunktionen von Vorstandsmitgliedern
- Vorstandsmitglieder können im Rahmen von Arbeitsgruppen oder
Ausschüssen, die von der M.V. eingerichtet werden,
Zusatzfunktionen für einzelne Sachgebiete übernehmen. Diese
Zusatzfunktionen dürfen den Grundsatzaufgaben des Vereines
jedoch nicht widersprechen.
- 5.2.6.
Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand obliegt es neben allen anderen aus dieser Satzung
hervorgehenden Aufgaben, die in §3 aufgeführten Interessen
zu erkennen und den Vereinszweck zu verfolgen.
§ 6. Wahlen
- 6.1.
Die Mitglieder (Mindestalter 18 Jahre) des geschäftsführenden
Vorstandes und erweiterten Vorstandes werden für die Dauer
von zwei Jahren im Rahmen einer ordentlichen M.V. gewählt. In
geraden Jahreszahlen werden die Vorstandsmitglieder 2, 4 und 6
gewählt. In ungeraden Jahreszahlen werden die
Vorstandsmitglieder 1, 3, 5 und 7 gewählt.
- 6.2.
Die Wahlvorschläge sollen im Rahmen einer ordentlichen M.V. von allen Anwesenden eingebracht werden können.
- 6.3.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger
gewählt ist und die Amtsgeschäfte innerhalb von vier Wochen
ordnungsgemäß übergeben sind. Bei Rücktritt eines
Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes soll
der entsprechende Stellvertreter oder ein vom Vorstand
kommissarisch bestelltes Mitglied die Aufgaben übernehmen.
Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann nur schriftlich
mit einer Frist von sechs Wochen erfolgen.
- 6.4.
Geheime Wahlen
- 6.4.1.
Geheime Wahlen sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
- 6.4.2.
Im Bedarfsfall kann ein Mitglied geheime Wahlen beantragen. Dem
Antrag ist stattzugeben, wenn für diesen Antrag in der M.V. eine einfache Mehrheit erzielt werden kann.
- 6.5.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten
18. Lebensjahr.
§ 7. Mitgliedschaft
- 7.1.
Mitglied
- 7.1.1.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person,
die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Jede
natürliche oder juristische Person hat einfaches Stimmrecht.
- 7.1.2.
Familienangehörige der Mitglieder sind, sofern sie das
18. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt und von der
Beitragspflicht befreit.
- 7.1.3.
Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die einen höheren
Betrag zahlen, als der gültige Mitgliedsbeitrag beträgt. Sie
sind stimmberechtigt.
- 7.1.4.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand einstimmig berufen, sind
beitragsfrei und haben Stimmrecht.
- 7.2.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Eine Ablehnung muß mit schriftlicher Begründung
erfolgen.
- 7.3.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Ende eines
Geschäftsjahres, Tod, Ausschluß des jeweiligen Mitglieds
oder Auflösung des Vereins. Eine Austrittserklärung ist
schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand bis
spätestens vier Wochen vor dem Ende des Jahres zu erklären.
- 7.4.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden ...
- 7.4.1.
... wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweifacher Mahnung:
Die zweite Mahnung ist hierbei per Einschreiben mit Rückschein
- oder einer entsprechenden Versendungsform - zu versenden,
um sicherzustellen, daß sie den Empfänger erreicht. Die
Zustellgebühr wird mit Zugang der zweiten Mahnung
für den Empfänger im aktuellen Jahr Bestandteil seines
Mitgliedsbeitrages.
- 7.4.2.
... wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins:
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einstimmigen
Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied unter angemessener
Fristsetzung die Möglichkeit zu geben, sich schriftlich oder
mündlich zu äußern.
- 7.4.3.
Die Entscheidung
über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und enthebt
den Betroffenen mit sofortiger Wirkung sämtlicher Aufgaben.
Die Entscheidung wird dem Mitglied mit Einschreiben gegen
Rückschein - oder einer entsprechenden Versendungsform -
zugestellt. Es kann innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand
einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste M.V. mit einer Zweidrittel-Mehrheit.
§ 8. Mitgliedsbeiträge
- 8.1.
Der Mitgliedsbeitrag wird im Rahmen einer ordentlichen M.V. für die Mitglieder durch Beschluß mit einfacher Mehrheit
festgelegt.
- 8.2.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils
zum 1. April eines jeden Jahres zu zahlen.
§ 9. Außerordentliche Aufwendungen und Einnahmen
- 9.1.
Außergewöhnliche Aufwendungen des Vereins können im Rahmen
einer Umlage zu gleichen Anteilen auf die zahlenden
Vereinsmitglieder nach Zweidrittel-Mehrheitsbeschluß einer
M.V. umgelegt werden. Die Höhe dieser Umlage und der Zeitpunkt
der Zahlung sind allen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
- 9.2.
Zweckgebundene und nicht-zweckgebundene Spenden von
Mitgliedern oder Dritten werden entgegengenommen und gesondert
im Kassenbericht ausgewiesen. Für die Verwendung dieser Mittel
ist durch den Schatzmeister und den 1. Vorsitzenden ein
gesonderter Nachweis zu erstellen.
- 9.2.1.
Auf Wunsch wird dem Spender ein schriftlicher Nachweis über
Erhalt und Verwendung der Mittel zugestellt.
§ 10. Die Kassenprüfung
- 10.1.
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der
M.V. als Kassenprüfer gewählte Mitglieder geprüft. Über die
Prüfung ist ein schriftlicher detaillierter Bericht der M.V. vorzulegen.
- 10.2.
Bei Ausfall eines Kassenprüfers soll ein vom Vorstand
kommissarisch bestelltes Mitglied die Aufgaben übernehmen.
§11. Auflösung des Vereins
- 11.1.
Der Verein kann durch Beschluß der M.V. aufgelöst werden.
Für den Beschluß ist eine Zweidrittel-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
- 11.2.
Vorhandenes Vereinsvermögen wird nach Abdeckung etwaiger
bestehender Verbindlichkeiten an die zahlenden
Vereinsmitglieder zu gleichen Anteilen rückerstattet.
- 11.3.
Fehlendes Vereinsvermögen wird zur Abdeckung etwaiger
bestehender Verbindlichkeiten auf die zahlenden
Vereinsmitglieder zu gleichen Anteilen umgelegt.
- 11.4.
Eine Liquidation erfolgt gemäß §§ 47ff BGB.
Isenbüttel 1995, für den Vorstand
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On 13 Jul 2001, 19:39.