Satzung

SATZUNG

§ 1. Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen "Bürgerinitiative Tankumsee" . Er ist am 1. September 1992 in das Vereinsregister eingetragen worden und führt seitdem den Zusatz "e.V.".
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 38550 Isenbüttel-Tankumsee.
1.3. Als Anschrift gilt gemäß Beschluß des Vorstandes die Anschrift des 1. Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
1.4. Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1992.
§ 2. Geschäftsjahr
2.1. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1992.
2.2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3. Zweck
3.1. Der Verein verfolgt den Zweck, die Interessen der
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Ferienhausbesitzer
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Ferienhausbewohner (Mieter)
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Besucher und Gäste
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Campingplatzbesucher bzw. -bewohner
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und sonstigen betroffenen Personen oder Anlieger des Erholungsgebietes Tankumsee bzw. dieses Gebietes als Ortsteil der Gemeinde Isenbüttel,
sofern sie Mitglieder des Vereins sind, in allen Belangen zu vertreten.

3.2. Im einzelnen werden folgende Grundlagenziele beschlossen:
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freier Zutritt zum Tankumsee für Jedermann, d.h. u.a.  Verhinderung einer Einzäunung des Tankumsees, Verhinderung von Maßnahmen, die einer Einzäunung gleichkommen, Verhinderung einer Badeanstalt Tankumsee
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Erhaltung eines freien Naherholungsgebietes Tankumsee, d.h. u.a. keine naturfeindlichen Baumaßnahmmen, Verhinderung eines fortgesetzten Vergnügungsparkes
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Einhaltung und Förderung von Natur- und Tierschutzmaßnahmen unter ökologischen Gesichtspunkten bei Wahrung der Interessen o.g. Gruppen
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Vertretung der Interessen aller o.g.  Gruppen in ideeller, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht
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Einbringen der Interessen o.g. Gruppen in die Gemeinde und Samtgemeinde Isenbüttel, in den Landkreis Gifhorn und andere kommunale sowie privatrechtliche Verwaltungen
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Kontrolle der Aktivitäten der Tankumsee Betriebsgesellschaft mbH und Einbringen der Interessen o.g. Gruppen in diese Gesellschaft
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Übernahme der Verwaltung des Ferienhausgebietes im Bedarfsfall (Eigenverwaltung), sofern eine Übernahme, der die einfache Mehrheit der Ferienhauseigentümer zustimmt, durch einen anderen Träger auszuschließen ist.
3.3. Mit "Interessen" sind im allgemeinen nicht Einzelinteressen gemeint.

3.4. Änderung des Vereinszweckes § 33 BGB (Grundl. § 40 BGB)
Die Zwecke (Ziele) des Vereins können im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch Zweidrittel-Mehrheitsbeschluß der erschienenen Mitglieder geändert, gekürzt oder erweitert werden. Nicht erschienene Mitglieder werden über die jeweilige Änderung schriftlich informiert.
§ 4. Satzungsänderungen § 33 BGB (Grundl. § 40 BGB)
4.1. Für einen Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Die Zweidrittel-Mehrheit bezieht sich auf die im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
§ 5. Organe des Vereins
5.1. Die Mitgliederversammlung " M.V." § 32ff. BGB
5.1.1. Oberstes Organ ist die M.V. Eine ordentliche M.V. findet mindestens einmal jährlich statt. Die ordentliche M.V.  wird schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Eine außerordentliche M.V. kann vom geschäftsführenden Vorstand oder muß auf schriftliches Verlangen unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 25% der Mitglieder innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen werden.
Mit Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen M.V.  ist eine Tagesordnung mitzuteilen.

Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
a)
Entgegennahme von Berichten und Anträgen
1)
Aktivitätsberichte der einzelnen Arbeitsgruppen
2)
Aktivitätsbericht des Vorstandes
3)
Angebot der Einrichtung von Arbeitsgruppen oder Ausschüssen, nach vorliegenden Problembereichen, denen sich jedes Mitglied zuordnen kann
b)
Kasssenbericht bei einer ordentlichen M.V.
c)
Bericht des Kassenprüfers bei einer ordentlichen M.V.
d)
Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes bei einer ordentlichen M.V.
e)
Wahlen, sofern erforderlich auf einer ordentlichen M.V.
f)
Beschlußfassung über vorliegende Anträge
g)
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages bei einer ordentlichen M.V.
h)
Anfragen und Mitteilungen
5.1.2. Die M.V. ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Beschlüsse der M.V. werden schriftlich beurkundet und sind im Protokoll vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
5.1.3. Von einer ordentlichen M.V. ist allen Mitgliedern ein Protokoll zuzuleiten. Auf einer M.V. gefaßte Beschlüsse werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
5.1.4. Die M.V. kontrolliert die Arbeit des Vorstands.
5.2. Der Vorstand § 26 BGB
Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand, eingetragen in das Vereinsregister, bestehend aus:
1)
dem 1. Vorsitzenden
2)
dem stellvertretenden Vorsitzenden
3)
dem Schatzmeister (Kassenwart)
5.2.1. Der Vorstand wird durch Beschluß der M.V. um den erweiterten Vorstand ergänzt.
Der erweiterte Vorstand ist nicht im Vereinsregister einzutragen und besteht aus:
4)
dem 1. Beisitzer
5)
dem 2. Beisitzer
6)
dem 3. Beisitzer
7)
dem stellvertretenden Schatzmeister (stellv. Kassenwart)
5.2.2. Vertretungsregelung
Bei Abwesenheit von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern haben diese dem geschäftsführenden Vorstand eine Vertretungsregelung für den Abwesenheitszeitraum vorzulegen.
5.2.3. Vorstandssitzungen
Der Vorstand soll regelmäßig einmal pro Monat eine offene Vorstandssitzung, auf der alle Mitglieder des Vereins zugelassen sind, durchführen.
5.2.4. Rechtliche Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
5.2.5. Zusatzfunktionen von Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitglieder können im Rahmen von Arbeitsgruppen oder Ausschüssen, die von der M.V. eingerichtet werden, Zusatzfunktionen für einzelne Sachgebiete übernehmen. Diese Zusatzfunktionen dürfen den Grundsatzaufgaben des Vereines jedoch nicht widersprechen.
5.2.6. Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt es neben allen anderen aus dieser Satzung hervorgehenden Aufgaben, die in §3 aufgeführten Interessen zu erkennen und den Vereinszweck zu verfolgen.
§ 6. Wahlen
6.1. Die Mitglieder (Mindestalter 18 Jahre) des geschäftsführenden Vorstandes und erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren im Rahmen einer ordentlichen M.V. gewählt. In geraden Jahreszahlen werden die Vorstandsmitglieder 2, 4 und 6 gewählt. In ungeraden Jahreszahlen werden die Vorstandsmitglieder 1, 3, 5 und 7 gewählt.
6.2. Die Wahlvorschläge sollen im Rahmen einer ordentlichen M.V.  von allen Anwesenden eingebracht werden können.
6.3. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist und die Amtsgeschäfte innerhalb von vier Wochen ordnungsgemäß übergeben sind. Bei Rücktritt eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes soll der entsprechende Stellvertreter oder ein vom Vorstand kommissarisch bestelltes Mitglied die Aufgaben übernehmen. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann nur schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen erfolgen.
6.4. Geheime Wahlen
6.4.1. Geheime Wahlen sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
6.4.2. Im Bedarfsfall kann ein Mitglied geheime Wahlen beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn für diesen Antrag in der M.V.  eine einfache Mehrheit erzielt werden kann.
6.5. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
§ 7. Mitgliedschaft
7.1. Mitglied
7.1.1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Jede natürliche oder juristische Person hat einfaches Stimmrecht.
7.1.2. Familienangehörige der Mitglieder sind, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt und von der Beitragspflicht befreit.
7.1.3. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die einen höheren Betrag zahlen, als der gültige Mitgliedsbeitrag beträgt. Sie sind stimmberechtigt.
7.1.4. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand einstimmig berufen, sind beitragsfrei und haben Stimmrecht.
7.2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muß mit schriftlicher Begründung erfolgen.
7.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, Tod, Ausschluß des jeweiligen Mitglieds oder Auflösung des Vereins. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des Jahres zu erklären.
7.4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden ...
7.4.1. ... wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweifacher Mahnung: Die zweite Mahnung ist hierbei per Einschreiben mit Rückschein - oder einer entsprechenden Versendungsform - zu versenden, um sicherzustellen, daß sie den Empfänger erreicht. Die Zustellgebühr wird mit Zugang der zweiten Mahnung für den Empfänger im aktuellen Jahr Bestandteil seines Mitgliedsbeitrages.
7.4.2. ... wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins: Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern.
7.4.3. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und enthebt den Betroffenen mit sofortiger Wirkung sämtlicher Aufgaben. Die Entscheidung wird dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein - oder einer entsprechenden Versendungsform - zugestellt. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste M.V.  mit einer Zweidrittel-Mehrheit.
§ 8. Mitgliedsbeiträge
8.1. Der Mitgliedsbeitrag wird im Rahmen einer ordentlichen M.V.  für die Mitglieder durch Beschluß mit einfacher Mehrheit festgelegt.
8.2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils zum 1. April eines jeden Jahres zu zahlen.
§ 9. Außerordentliche Aufwendungen und Einnahmen
9.1. Außergewöhnliche Aufwendungen des Vereins können im Rahmen einer Umlage zu gleichen Anteilen auf die zahlenden Vereinsmitglieder nach Zweidrittel-Mehrheitsbeschluß einer M.V. umgelegt werden. Die Höhe dieser Umlage und der Zeitpunkt der Zahlung sind allen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
9.2. Zweckgebundene und nicht-zweckgebundene Spenden von Mitgliedern oder Dritten werden entgegengenommen und gesondert im Kassenbericht ausgewiesen. Für die Verwendung dieser Mittel ist durch den Schatzmeister und den 1. Vorsitzenden ein gesonderter Nachweis zu erstellen.
9.2.1. Auf Wunsch wird dem Spender ein schriftlicher Nachweis über Erhalt und Verwendung der Mittel zugestellt.
§ 10. Die Kassenprüfung
10.1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der M.V. als Kassenprüfer gewählte Mitglieder geprüft. Über die Prüfung ist ein schriftlicher detaillierter Bericht der M.V.  vorzulegen.
10.2. Bei Ausfall eines Kassenprüfers soll ein vom Vorstand kommissarisch bestelltes Mitglied die Aufgaben übernehmen.
§11. Auflösung des Vereins
11.1. Der Verein kann durch Beschluß der M.V. aufgelöst werden. Für den Beschluß ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
11.2. Vorhandenes Vereinsvermögen wird nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die zahlenden Vereinsmitglieder zu gleichen Anteilen rückerstattet.
11.3. Fehlendes Vereinsvermögen wird zur Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten auf die zahlenden Vereinsmitglieder zu gleichen Anteilen umgelegt.
11.4. Eine Liquidation erfolgt gemäß §§ 47ff BGB.



Isenbüttel 1995, für den Vorstand




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On 13 Jul 2001, 19:39.