Textliche Festsetzungen

des Bebauungsplanes "Wohn- und Erholungsgebiet Tankumsee, Neufassung 5. Änderung”, entspricht:

"Neufassung 2002”
(Die Änderungen dieser Neufasung gegenüber den gegenwärtigen Bebauungsplänen stellen geistiges Eigentum der Bürgerinitiative Tankumsee e.V. (BiTS) dar. Ihre Verwendung und deren Umstände sind mit dem geschäftsführenden Vorstand der BiTS im Vorhinein zu klären.)

Diese textlichen Festsetzungen gelten auch für die Bereiche des Bebauungsplanes "Erholungsgebiet Tankumsee Neufassung” und für die Bereiche der 1., 2., 3. und 4. Änderung des Bebauungsplanes. Die bisherige rechtsverbindliche "Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung”, gültig aus dem Jahr 1986, ist in diesen Textlichen Festsetzungen enthalten und wird durch diese ersetzt.

Allgemeines Wohngebiet Wohnhäuser WA 1 und Reihenhausgebiet WA 2

1. Zweckbestimmung

Die zeichnerisch festgelegten Allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 dienen dem Wohnen. Die Wochenendnutzung und Ferienhausnutzung auch Ferienhausvermietung durch sog. "kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes” sind ausdrücklich zulässig.

2. Art der baulichen Nutzung

  1. Allgemein zulässig sind Wohnhäuser.
  2. Soweit die Errichtung von Nebengebäuden im Sinne des § 14 BauNVO zulässig ist, sind diese in ihrer äußeren Form und Farbe dem Hauptgebäude, soweit als objektiv möglich, anzupassen.
  3. Ausnahmsweise sind Nebenanlagen für die Versorgung des Wohnhauses mit Gastanks zulässig, wenn sie unterhalb der Geländeoberfläche errichtet werden.
  4. Die weiteren Nebenanlagen, wie z. B. Schwimmbecken und Schwimmhallen, Gewächshäuser, Außenkamine, Grillplätze sowie Erdwälle, Aufschüttungen und Abgrabungen sowie feste Anlagen für die Kleintierhaltung, sind unzulässig.
  5. Einrichtungen nach § 14 BauNVO wie Sitzgruppen, Blumenkübel, Kinderspiel- und Turngeräte, Vorrichtungen zum Teppichklopfen und Wäschetrocknen sind zulässig, wenn durch sie vorhandene Bäume und Sträucher und sonstiger Bewuchs nicht beseitigt werden müssen.
  6. (1) Garagen sind gem. § 12 BauNVO zulässig, wenn sie als bauliche Bestandteile in die Wohnhäuser durch Dachabschleppung integriert sind und ihre überbaute Grundfläche insgesamt nicht mehr als 20 m2 beträgt.
    (2) oder auf den Grundstücken sind offene Garagen mit Flachdach ohne Seitenwände (sog. Carports) bis 20 m2 auch als selbständige Gebäude zulässig.
  7. (1) Die Grundflächenzahl ergibt die maximal zulässige Oberflächenversiegelung (hier Grundstücksgröße multipliziert mit 0,2 (bei maximal 120 m2 ) plus 50% gleich Quadratmeterzahl Maß (maximal 180 m2 )).
    (2) Das Regenwasser muss auf dem jeweiligen Grundstück versickern.
    (3) Geschlossene Bodenabdeckungen mit regenundurchlässigen Baustoffen sind unzulässig. Davon ausgenommen sind Hauszugänge bis zu einer Breite von 1 m sowie Kfz-Stellplatzfläche ohne Überdachung bis zu 20 m2.
    (4) Auf dem Grundstück sind maximal zwei Zufahrten zulässig.
  8. Für die teilweise oder allseitige Einfriedung der Grundstücke sind
    (1) lebende Hecken aus standortgerechten Pflanzen zulässig, die in der Pflanzliste der jeweils gültigen Baumschutzsatzung unter "Sträuchern” aufgezählt sind.
    (2) Zur Kenntlichmachung der Grundstücksgrenzen im Wohngebiet dürfen Einfriedungen aus naturfarbigen Holzmaterialien bis zu einer Sichtdeckung von maximal 50% erstellt werden. Die Höhe dieser Abgrenzung von Oberkante Terrain bis Oberkante Abgrenzung darf 80 cm nicht überschreiten. Maschen- oder Stacheldraht darf an dieser Abgrenzung nicht angebracht werden.
    (3) Sichtschutzwände sind auch als Gartengestaltungsmittel nicht zulässig.
  9. Im Wohngebiet sind als Werbeanlagen nur Schilder oder Schaukästen zulässig, die folgende Bedingungen erfüllen: nicht größer als das DIN A 3 Format, Farbe der Anlage angepasst an die Gebäudeaußenwand, keine leuchtenden oder reflektierenden Farben, ohne künstliches Licht angestrahlt und jeweils nur einmal an dem Gebäude angebracht, in dem die Leistung erfolgen soll. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Anlagen, die amtlichen Mitteilungen der Bevölkerung dienen. Sie können mit Genehmigung der Gemeinde Isenbüttel als selbständige Anlagen in Form von unbeleuchteten Schaukästen auch auf öffentlichem Gelände errichtet werden.
  10. (1) Der Waldcharakter des Gebietes ist zu erhalten bzw. zu fördern. Der Bestand an Sträuchern, Büschen, Hecken und Bäumen sowie weiteren Landschaftsbestandteilen ist grundsätzlich geschützt. Im erforderlichen Einzelfall ist nach der jeweils gültigen Baumschutzsatzung der Gemeinde Isenbüttel für das Tankumseegebiet oder anderen Bestimmungen zu verfahren. Die Pflanzliste ist verbindlicher Bestandteil dieser Festsetzungen und der Baumschutzsatzung.

    Pflanzliste Bäume:      Alnus glutinosa      (Roterle)              
    
                            Betula spec.         (Birke)                
    
                            Pinus silvestris     (Kiefer)               
    
                            Populus tremula      (Zitterpappel/Aspe)    
    
                            Quercus robur        (Stieleiche)           
    
                            Carpinus betulus     (Weiß- oder            
                                                 Hainbuche)             
    
                            Salix alba           (Siberweide)           
    
                            Aesculus             (Roßkastanie)          
                            hippocastanum                               
    
                            Acer pseudoplatanus  (Bergahorn)            
    
                            Acer campestre       (Feldahorn)            
    
                            Larix decidua        (Lärche)               
    
                Sträucher:  Ilex aquifolium      (Stechpalme)           
    
                            Junipercus communis  (Wachholder)           
    
                            Lonicera             (Waldgeißblatt)        
                            perclymenum                                 
    
                            Rhamnus frangula     (Faulbaum)             
    
                            Rosa spec.           (Wildrose)             
    
                            Rubus idaeus         (Wilde Himbeere)       
    
                            Sambucus nigra       (Holunder)             
    
                            Salix spec.          (Weide) -heimische     
                                                 Arten                  
    
                            Sorbus aucuparia     (Vogelbeere)           
    
                            Viburnum opulus      (Schneeball)           
    
                            Cornus sanguinea     (Hartriegel)           
    
                            Lonicera xylosteum   (Heckenkirsche)        
    
                            Euonymus europaeus   (Pfaffenhütchen)       
    
                            Prunus spinosa       (Schlehe)              
    
                            Ligustrum vulgare    (Liguster)             
    
                            Calluna vulgaris     (Besenheide)           
    
                            Clematis vitalba     (Waldrebe)             
    
                            Bergeris thunbergii  (Berberitze)           
    
                            Corylus avellana     (Haselnuß)             
    
    
    
    (2) Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke dürfen nicht als Nutzgärten (Obst- und Gemüseanlagen) hergerichtet werden.
  11. Entlang der Gräben sind zumindest einseitig 5 m breite Räumstreifen freizuhalten.
  12. Freileitungen für die Stromversorgung sind unzulässig.
  13. (1) Für die Beheizung der Wohnhäuser und anderen baulichen Anlagen im Bereich der Sondergebiete für den Gemeinbedarf und für die Sport- und Freizeitanlagen dürfen mit Ausnahme von Flüssiggas und Ferngas keine flüssigen und festen Brennstoffe zur Deckung des Regelwärmebedarfs verwendet werden.
    (2) Auch ist das Betreiben von Kaminen zur Deckung des Regelwärmebedarfs mit dauerndem oder regelmäßigem Betrieb unter der Verwendung fester Brennstoffe nicht zulässig. Zulässig ist der gelegentliche Betrieb eines Kamins nach gültiger Rechtssprechung.
    (3) Innerhalb und außerhalb der baulichen Anlagen sind offene Feuerstätten unzulässig.
  14. Die in diesem allgemeinen Wohngebiet liegenden Straßen werden verkehrsrechtlich zumindest als Tempo-30-Zone eingestuft.

3. Maß der baulichen Nutzung im WA 1 und WA 2:

  1. (1) WA 1: Die zulässige Grund- (120 m2 ) und Geschoßfläche (GFZ = 0,2) baulicher Anlagen darf auf einem Baugrundstück nicht mehr als 120 m2 betragen.
    WA 2: Die zulässige Grund- und Geschoßfläche baulicher Anlagen darf auf einem Baugrundstück nicht mehr als 90 m2 betragen.
    (2) Die Zahl der Vollgeschosse beträgt 1 (eins).
    überdachte Terrassen bis zu 15 m2 Größe und integrierte Garagen oder integrierte bzw. freistehende Carports bis zu 20 m2 werden auf die zulässige Grundfläche nicht angerechnet.
  2. (1) Als untergeordnete Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind je Baugrundstück 1 Geräte- und/oder 1 Kinderspielhaus zulässig.
    (2) Die Nebenanlage Geräte- bzw. Kinderspielhaus sind jeweils bis zu einer Größe von 6 m2 bebauter Fläche und 17 m3 umbauten Raumes zulässig.
  3. Mindestgrundstücksgröße
    WA 1: Die Größe der Baugrundstücke beträgt mindestens 550 m2 .
    WA 2: Die Größe der Baugrundstücke beträgt mindestens 200 m2 .
  4. Grundstücksteilungen sind genehmigungspflichtig und die Mindestgrundstücksgröße von 550 m2 im WA 1-Gebiet bzw. die Mindestgrundstücksgröße von 200 m2 im WA 2-Gebiet ist einzuhalten.

4. Bauweise

WA 1: Die Wohnhäuser sind in offener Bauweise zu errichten.

WA 2: Die Wohnhäuser sind in geschlossener Bauweise zu errichten.

Für die Wohnhäuser im Gebiet WA 1 und WA 2 gilt im Einzelnen:

  1. (1) Für Wohnhäuser sind grundsätzlich nur Satteldächer mit Dachneigung von 15° bis 30° zulässig. Mit Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde können ausnahmsweise auch Walmdächer mit First errichtet werden, wenn sie die o.g. Dachneigungen im Hauptdach einhalten.
    (2) Abweichend von Abs. 1 können mit Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde für NUR-DACH-Häuser größere Dachneigungen gewählt werden. NUR-DACH-Häuser im Sinne dieser Satzung sind solche Häuser, die nur aus dem Dachraum eines Satteldaches nach §2 Abs. 5 NBauO bestehen.
    (3) In offener Bauweise errichtete Doppelhäuser oder Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m gem. § 22 Abs. 2 BauNVO sind mit gleichartigen Dächern auszustatten. Diese Gleichartigkeit ist mit Hilfe von Baulasten gem. § 92 NBauO zu sichern. Bei in geschlossener Bauweise errichteten Haustypen sind auch Flachdächer zugelassen.
    (4) Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachfenster sind zulässig.
    (5) Die Dacheindeckung geneigter Dächer ist für jedes Haus bzw. jede Hausgruppe in einem einheitlichen Material mit einem einheitlichen Farbton herzustellen; als Dacheindeckung sind nur Betondachstein oder gebrannte Ziegel zulässig. Für die Dacheindeckung sind dunkle Farbtöne der RAL-Farbskala 840 HR zu verwenden:

    Rot: RAL 3003 bis 3005, über 3007 und 3009 bis 3011;

    Grün: RAL 6003 bis 6009, 6012, 6014 und 6015 nach 6020;

    Grau: RAL 7013 bis 7015 und 7021 bis 7026;

    Braun: RAL 8011 bis 8017 und 8019 bis 8022.

    Abkiesungen von Flachdächern mit unsortiertem Flusskies sind zulässig, auch wenn dadurch die og. RAL-Farbtöne nicht eingehalten werden. Unbekieste Dacheindeckungen mit Bahnen aus Dachpappe nach DIN 41 143, 52 128, Blechen nach DIN 18 339 oder Kunststofffolien gem. DIN 16 937, 16 938 sind unzulässig.

    (6) Dachbegrünungen der Haupt- und/oder Nebenanlage sind zulässig.
    (7) Reihenhäuser mit Satteldächern (im WA 2-Gebiet) sind giebelständig anzuordnen.

  2. (1) Die äußeren Wandflächen der einzeln stehenden Wohnhäuser und der Doppelhäuser mit Ausnahme ihrer Sockel sind in Holzmaterial zu erstellen und so zu streichen, daß die Holzstruktur erhalten bleibt. Nur folgende Farbtöne der RAL-Farbreihe sind zugelassen:
    Gelb: Von RAL 1000 bis 1002, über 1011, 1019 und 1020 bis 1024;

    Grün: Von RAL 6000 über 6011 und 6013 bis 6021;

    Braun: Von RAL 8000 über 8001, 8003, 8004, 8008 und 8023 bis 8025;

    Grau: Von RAL 7002 über 7003 und 7032 bis 7034.

    (2) Die sichtbaren Außenflächen von Haustüren und Fenstern dürfen aus Kunststoffen oder Metallen bestehen.
    (3) Eine Verkleidung der Außenwände oder der Sockel aus Mauerwerks- oder Holzimitationen (z. B. bitumierte Pappe) ist unzulässig.
    (4) Für Hausgruppen nach § 22 Abs. 2 BauNVO oder in geschlossener Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO erstellte Häuserzeilen sind einheitliche Materialien und Farbtöne für einzelne sichtbare Bauteile zu verwenden. Werden die Außenwände in Sichtmauerwerk erstellt, sind darüber hinaus gleichformatige Mauersteine zu verwenden. Alle sichtbaren Holzkonstruktionen und Verkleidungen sind dunkelbraun in den RAL-Farbgrenzen von 8014, über 8016, 8017 und 8019 bis 8022 zu halten.

  3. Höhenlage der baulichen Anlagen
    (1) Die Fußbodenoberkante des untersten Geschosses der Wohnhäuser darf nicht mehr als 50 cm oberhalb und nicht unterhalb des Bezugspunktes liegen. Die Sockel dürfen nicht höher als 50 cm sein. Die Sockelhöhe ist der lotrechte Abstand zwischen Oberkante Verkehrsfläche und Erdgeschoß-Fußbodenoberkante. Diese Höhen werden in der Mitte des Bauwerks senkrecht zur Verkehrsfläche gemessen.
    (2) Die Fußbodenoberkante von Garagen, Gartenhäusern und Kinderspielhäusern darf nicht unterhalb des Bezugspunktes liegen. Bezugspunkt ist die mittlere Höhenlage des zugehörigen Straßenabschnittes.
    (3) Ausnahmen sind mit Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde zulässig, wenn die natürliche mittlere Geländehöhe vor Baubeginn mehr als 0,50 m von dem Bezugspunkt abweicht.
    (4) Als maximale Firsthöhe (höchster Punkt des Gebäudes) der Wohnhäuser ist ein lotrechter Abstand zwischen Oberkante Verkehrsfläche und First von 6,00 m einzuhalten. Die zugelassene Traufhöhe der Flachdachhäuser beträgt 3,50 m, der übrigen Wohnhäuser 4,00 m. Traufe ist die Schnittlinie der Außenseite der Außenwand mit der Oberkante des Daches.
    (5) Die Festsetzungen über Wohnhäuser gelten für die Nebengebäude entsprechend, wobei die Firsthöhe der Nebengebäude 3,00 m nicht überschreiten darf.