Textliche Festsetzungen
des Bebauungsplanes "Wohn- und Erholungsgebiet Tankumsee,
Neufassung 5. Änderung, entspricht:
"Neufassung 2002
(Die Änderungen dieser Neufasung gegenüber den gegenwärtigen Bebauungsplänen
stellen geistiges Eigentum der Bürgerinitiative Tankumsee e.V. (BiTS) dar. Ihre
Verwendung und deren Umstände sind mit dem geschäftsführenden Vorstand der BiTS
im Vorhinein zu klären.)
Diese textlichen Festsetzungen gelten auch für die Bereiche
des Bebauungsplanes "Erholungsgebiet Tankumsee Neufassung
und für die Bereiche der 1., 2., 3. und 4. Änderung
des Bebauungsplanes. Die bisherige rechtsverbindliche "Örtliche
Bauvorschrift über Gestaltung, gültig aus dem
Jahr 1986, ist in diesen Textlichen Festsetzungen enthalten und
wird durch diese ersetzt.
Allgemeines Wohngebiet Wohnhäuser WA 1 und Reihenhausgebiet
WA 2
1. Zweckbestimmung
Die zeichnerisch festgelegten Allgemeinen Wohngebiete WA 1
und WA 2 dienen dem Wohnen. Die Wochenendnutzung
und Ferienhausnutzung auch Ferienhausvermietung durch sog.
"kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind ausdrücklich
zulässig.
2. Art der baulichen Nutzung
- Allgemein zulässig sind Wohnhäuser.
- Soweit die Errichtung von Nebengebäuden im Sinne
des § 14 BauNVO zulässig ist, sind diese in ihrer äußeren
Form und Farbe dem Hauptgebäude, soweit als objektiv möglich,
anzupassen.
- Ausnahmsweise sind Nebenanlagen für die Versorgung des
Wohnhauses mit Gastanks zulässig, wenn sie unterhalb
der Geländeoberfläche errichtet werden.
- Die weiteren Nebenanlagen, wie z. B. Schwimmbecken
und Schwimmhallen, Gewächshäuser, Außenkamine,
Grillplätze sowie Erdwälle, Aufschüttungen und
Abgrabungen sowie feste Anlagen für die Kleintierhaltung,
sind unzulässig.
- Einrichtungen nach § 14 BauNVO wie Sitzgruppen,
Blumenkübel, Kinderspiel- und Turngeräte, Vorrichtungen
zum Teppichklopfen und Wäschetrocknen sind zulässig,
wenn durch sie vorhandene Bäume und Sträucher und sonstiger
Bewuchs nicht beseitigt werden müssen.
- (1) Garagen sind gem. § 12 BauNVO zulässig,
wenn sie als bauliche Bestandteile in die Wohnhäuser durch
Dachabschleppung integriert sind und ihre überbaute Grundfläche
insgesamt nicht mehr als 20 m2 beträgt.
(2) oder auf den Grundstücken sind offene Garagen mit Flachdach
ohne Seitenwände (sog. Carports) bis 20 m2 auch als
selbständige Gebäude zulässig.
- (1) Die Grundflächenzahl ergibt die maximal zulässige
Oberflächenversiegelung (hier Grundstücksgröße
multipliziert mit 0,2 (bei maximal 120 m2 ) plus 50% gleich Quadratmeterzahl
Maß (maximal 180 m2 )).
(2) Das Regenwasser muss auf dem jeweiligen Grundstück
versickern.
(3) Geschlossene Bodenabdeckungen mit regenundurchlässigen
Baustoffen sind unzulässig. Davon ausgenommen sind Hauszugänge
bis zu einer Breite von 1 m sowie Kfz-Stellplatzfläche
ohne Überdachung bis zu 20 m2.
(4) Auf dem Grundstück sind maximal zwei Zufahrten
zulässig.
- Für die teilweise oder allseitige Einfriedung der
Grundstücke sind
(1) lebende Hecken aus standortgerechten Pflanzen zulässig,
die in der Pflanzliste der jeweils gültigen Baumschutzsatzung
unter "Sträuchern aufgezählt sind.
(2) Zur Kenntlichmachung der Grundstücksgrenzen im
Wohngebiet dürfen Einfriedungen aus naturfarbigen Holzmaterialien
bis zu einer Sichtdeckung von maximal 50% erstellt werden. Die
Höhe dieser Abgrenzung von Oberkante Terrain bis Oberkante
Abgrenzung darf 80 cm nicht überschreiten. Maschen- oder
Stacheldraht darf an dieser Abgrenzung nicht angebracht werden.
(3) Sichtschutzwände sind auch als Gartengestaltungsmittel
nicht zulässig.
- Im Wohngebiet sind als Werbeanlagen nur Schilder oder
Schaukästen zulässig, die folgende Bedingungen erfüllen:
nicht größer als das DIN A 3 Format, Farbe der Anlage
angepasst an die Gebäudeaußenwand, keine leuchtenden
oder reflektierenden Farben, ohne künstliches Licht angestrahlt
und jeweils nur einmal an dem Gebäude angebracht, in dem
die Leistung erfolgen soll. Ausgenommen von dieser Regelung sind
die Anlagen, die amtlichen Mitteilungen der Bevölkerung dienen.
Sie können mit Genehmigung der Gemeinde Isenbüttel als
selbständige Anlagen in Form von unbeleuchteten Schaukästen
auch auf öffentlichem Gelände errichtet werden.
- (1) Der Waldcharakter des Gebietes ist zu erhalten
bzw. zu fördern. Der Bestand an Sträuchern, Büschen,
Hecken und Bäumen sowie weiteren Landschaftsbestandteilen
ist grundsätzlich geschützt. Im erforderlichen Einzelfall
ist nach der jeweils gültigen Baumschutzsatzung der
Gemeinde Isenbüttel für das Tankumseegebiet oder anderen
Bestimmungen zu verfahren. Die Pflanzliste ist verbindlicher
Bestandteil dieser Festsetzungen und der Baumschutzsatzung.
Pflanzliste Bäume: Alnus glutinosa (Roterle)
Betula spec. (Birke)
Pinus silvestris (Kiefer)
Populus tremula (Zitterpappel/Aspe)
Quercus robur (Stieleiche)
Carpinus betulus (Weiß- oder
Hainbuche)
Salix alba (Siberweide)
Aesculus (Roßkastanie)
hippocastanum
Acer pseudoplatanus (Bergahorn)
Acer campestre (Feldahorn)
Larix decidua (Lärche)
Sträucher: Ilex aquifolium (Stechpalme)
Junipercus communis (Wachholder)
Lonicera (Waldgeißblatt)
perclymenum
Rhamnus frangula (Faulbaum)
Rosa spec. (Wildrose)
Rubus idaeus (Wilde Himbeere)
Sambucus nigra (Holunder)
Salix spec. (Weide) -heimische
Arten
Sorbus aucuparia (Vogelbeere)
Viburnum opulus (Schneeball)
Cornus sanguinea (Hartriegel)
Lonicera xylosteum (Heckenkirsche)
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Prunus spinosa (Schlehe)
Ligustrum vulgare (Liguster)
Calluna vulgaris (Besenheide)
Clematis vitalba (Waldrebe)
Bergeris thunbergii (Berberitze)
Corylus avellana (Haselnuß)
(2) Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke
dürfen nicht als Nutzgärten (Obst- und Gemüseanlagen)
hergerichtet werden.
- Entlang der Gräben sind zumindest einseitig 5
m breite Räumstreifen freizuhalten.
- Freileitungen für die Stromversorgung sind unzulässig.
- (1) Für die Beheizung der Wohnhäuser und
anderen baulichen Anlagen im Bereich der Sondergebiete für
den Gemeinbedarf und für die Sport- und Freizeitanlagen dürfen
mit Ausnahme von Flüssiggas und Ferngas keine flüssigen
und festen Brennstoffe zur Deckung des Regelwärmebedarfs
verwendet werden.
(2) Auch ist das Betreiben von Kaminen zur Deckung des
Regelwärmebedarfs mit dauerndem oder regelmäßigem
Betrieb unter der Verwendung fester Brennstoffe nicht zulässig.
Zulässig ist der gelegentliche Betrieb eines Kamins nach
gültiger Rechtssprechung.
(3) Innerhalb und außerhalb der baulichen Anlagen sind offene
Feuerstätten unzulässig.
- Die in diesem allgemeinen Wohngebiet liegenden Straßen
werden verkehrsrechtlich zumindest als Tempo-30-Zone eingestuft.
3. Maß der baulichen Nutzung im WA 1 und WA 2:
- (1) WA 1: Die zulässige Grund- (120 m2 ) und
Geschoßfläche (GFZ = 0,2) baulicher Anlagen darf
auf einem Baugrundstück nicht mehr als 120 m2 betragen.
WA 2: Die zulässige Grund- und Geschoßfläche baulicher
Anlagen darf auf einem Baugrundstück nicht mehr als 90 m2
betragen.
(2) Die Zahl der Vollgeschosse beträgt 1 (eins).
überdachte Terrassen
bis zu 15 m2 Größe und integrierte Garagen oder
integrierte bzw. freistehende Carports bis zu 20 m2 werden
auf die zulässige Grundfläche nicht angerechnet.
- (1) Als untergeordnete Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO
sind je Baugrundstück 1 Geräte- und/oder 1 Kinderspielhaus
zulässig.
(2) Die Nebenanlage Geräte- bzw. Kinderspielhaus sind
jeweils bis zu einer Größe von 6 m2 bebauter Fläche
und 17 m3 umbauten Raumes zulässig.
- Mindestgrundstücksgröße
WA 1: Die Größe der Baugrundstücke beträgt
mindestens 550 m2 .
WA 2: Die Größe der Baugrundstücke beträgt
mindestens 200 m2 .
- Grundstücksteilungen sind genehmigungspflichtig
und die Mindestgrundstücksgröße von 550 m2 im
WA 1-Gebiet bzw. die Mindestgrundstücksgröße von
200 m2 im WA 2-Gebiet ist einzuhalten.
4. Bauweise
WA 1: Die Wohnhäuser sind in offener Bauweise zu
errichten.
WA 2: Die Wohnhäuser sind in geschlossener Bauweise
zu errichten.
Für die Wohnhäuser im Gebiet WA 1 und WA 2 gilt im Einzelnen:
- (1) Für Wohnhäuser sind grundsätzlich nur
Satteldächer mit Dachneigung von 15° bis 30°
zulässig. Mit Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde können
ausnahmsweise auch Walmdächer mit First errichtet werden,
wenn sie die o.g. Dachneigungen im Hauptdach einhalten.
(2) Abweichend von Abs. 1 können mit Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde
für NUR-DACH-Häuser größere Dachneigungen
gewählt werden. NUR-DACH-Häuser im Sinne dieser Satzung
sind solche Häuser, die nur aus dem Dachraum eines Satteldaches
nach §2 Abs. 5 NBauO bestehen.
(3) In offener Bauweise errichtete Doppelhäuser oder Hausgruppen
mit einer Länge von höchstens 50 m gem. § 22 Abs.
2 BauNVO sind mit gleichartigen Dächern auszustatten.
Diese Gleichartigkeit ist mit Hilfe von Baulasten gem. §
92 NBauO zu sichern. Bei in geschlossener Bauweise errichteten
Haustypen sind auch Flachdächer zugelassen.
(4) Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachfenster sind
zulässig.
(5) Die Dacheindeckung geneigter Dächer ist für
jedes Haus bzw. jede Hausgruppe in einem einheitlichen Material
mit einem einheitlichen Farbton herzustellen; als Dacheindeckung
sind nur Betondachstein oder gebrannte Ziegel zulässig. Für
die Dacheindeckung sind
dunkle Farbtöne der RAL-Farbskala
840 HR zu verwenden:
Rot: RAL 3003 bis 3005, über 3007 und 3009 bis 3011;
Grün: RAL 6003 bis 6009, 6012, 6014 und 6015 nach 6020;
Grau: RAL 7013 bis 7015 und 7021 bis 7026;
Braun: RAL 8011 bis 8017 und 8019 bis 8022.
Abkiesungen von Flachdächern mit unsortiertem Flusskies sind
zulässig, auch wenn dadurch die og. RAL-Farbtöne nicht
eingehalten werden. Unbekieste Dacheindeckungen mit Bahnen aus
Dachpappe nach DIN 41 143, 52 128, Blechen nach DIN 18 339 oder
Kunststofffolien gem. DIN 16 937, 16 938 sind unzulässig.
(6) Dachbegrünungen der Haupt- und/oder Nebenanlage
sind zulässig.
(7) Reihenhäuser mit Satteldächern (im WA 2-Gebiet)
sind giebelständig anzuordnen.
- (1) Die äußeren Wandflächen der einzeln
stehenden Wohnhäuser und der Doppelhäuser mit Ausnahme
ihrer Sockel sind in Holzmaterial zu erstellen und so zu streichen,
daß die Holzstruktur erhalten bleibt. Nur folgende Farbtöne
der RAL-Farbreihe sind zugelassen:
Gelb: Von RAL 1000 bis 1002, über 1011, 1019 und 1020 bis
1024;
Grün: Von RAL 6000 über 6011 und 6013 bis 6021;
Braun: Von RAL 8000 über 8001, 8003, 8004, 8008 und 8023
bis 8025;
Grau: Von RAL 7002 über 7003 und 7032 bis 7034.
(2) Die sichtbaren Außenflächen von Haustüren
und Fenstern dürfen aus Kunststoffen oder Metallen bestehen.
(3) Eine Verkleidung der Außenwände oder der
Sockel aus Mauerwerks- oder Holzimitationen (z. B. bitumierte
Pappe) ist unzulässig.
(4) Für Hausgruppen nach § 22 Abs. 2 BauNVO oder
in geschlossener Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO erstellte
Häuserzeilen sind einheitliche Materialien und Farbtöne
für einzelne sichtbare Bauteile zu verwenden. Werden die
Außenwände in Sichtmauerwerk erstellt, sind darüber
hinaus gleichformatige Mauersteine zu verwenden. Alle sichtbaren
Holzkonstruktionen und Verkleidungen sind dunkelbraun in den RAL-Farbgrenzen
von 8014, über 8016, 8017 und 8019 bis 8022 zu halten.
- Höhenlage der baulichen Anlagen
(1) Die Fußbodenoberkante des untersten Geschosses der Wohnhäuser
darf nicht mehr als 50 cm oberhalb und nicht unterhalb des Bezugspunktes
liegen. Die Sockel dürfen nicht höher als 50 cm sein.
Die Sockelhöhe ist der lotrechte Abstand zwischen
Oberkante Verkehrsfläche und Erdgeschoß-Fußbodenoberkante.
Diese Höhen werden in der Mitte des Bauwerks senkrecht zur
Verkehrsfläche gemessen.
(2) Die Fußbodenoberkante von Garagen, Gartenhäusern
und Kinderspielhäusern darf nicht unterhalb des Bezugspunktes
liegen. Bezugspunkt ist die mittlere Höhenlage des zugehörigen
Straßenabschnittes.
(3) Ausnahmen sind mit Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde
zulässig, wenn die natürliche mittlere Geländehöhe
vor Baubeginn mehr als 0,50 m von dem Bezugspunkt abweicht.
(4) Als maximale Firsthöhe (höchster Punkt des
Gebäudes) der Wohnhäuser ist ein lotrechter Abstand
zwischen Oberkante Verkehrsfläche und First von 6,00 m einzuhalten.
Die zugelassene Traufhöhe der Flachdachhäuser
beträgt 3,50 m, der übrigen Wohnhäuser 4,00 m.
Traufe ist die Schnittlinie der Außenseite der Außenwand
mit der Oberkante des Daches.
(5) Die Festsetzungen über Wohnhäuser gelten für
die Nebengebäude entsprechend, wobei die Firsthöhe
der Nebengebäude 3,00 m nicht überschreiten darf.