Art und Maß der baulichen Nutzung

WA 1

Allgemeine Wohngebiete, s. textliche Festsetzung Ziff. I.1-I-4, II.1, II.2, II.7, IV.1

 GRZ = 0,2

Grundflächenzahl, s. textliche Festsetzung Ziff. II.4, II.5

I     

E

Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß

Nur Einzelhäuser zulässig

FH max. 6m

Höhe baulicher Anlagen, als Höchstmaß, Firsthöhe bzw. Overkante, s. textliche Festsetzung Ziff. II.3

 

 

WA 2

Allgemeine Wohngebiete, s. textliche Festsetzung Ziff. I.1-I-4, II.1, II.2, II.7, IV.1

 GRZ = 0,4

Grundflächenzahl, s. textliche Festsetzung Ziff. II.4, II.5

I     

a

Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß

Abweichende Bauweise, s. textliche Festsetzung Ziff. II.6

OK max. 6m

Höhe baulicher Anlagen, als Höchstmaß, Firsthöhe bzw. Overkante, s. textliche Festsetzung Ziff. II.3


TEXTLICHE FESTSETZUNGEN .

I.            Art der baulichen Nutzung

I.1   In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind nur die folgenden Nutzungen zulässig:

-          Wohngebäude gemäß § 4 (2) Nr. 1 BauNVO

-          Kleine Betriebe des Beherbergungswesens gemäß § 4 (3) Nr. 1 i.V.m. § 3 (3) Nr.1 BauNVO (§ 1 (6) Nr. 2 und § 1  (9) BauNVO)

 

I..2 In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind die folgenden Nutzungen gemäß § 1 (5) BauNVO ausnahmsweise zulässig:

-          Die der Versorgung dienenden Läden sowie nicht störende Handwerksbetriebe gemäß §4 (2) Nr.2 BauNVO

Unzulässig sind Kioske und Getränkehändler.

I.3   In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sowie Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 23 (5) BauNVO).

I.4   In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind Nebenanlagen, die der Versorgung des Wohngebäudes dienen im Sinne von § 14 (2) BauNVO, nur unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Hiervon ausgenommen sind Anlagen für erneuerbare Energien und nachwachsende Rohstoffe.

II           Maß der baulichen Nutzung/ Höhe baulicher Anlagen / Bauweise

II.1    Gemäß § 9 (1) Nr. 3 BauGB sind in den allgemeinen Wolngebieten WA 1 und WA 2 Mindestgrundstücksgrößen für die Baugrundstücke festgesetzt:

        WA 1:       je Einzelhaus mind. 550 m2 und je Doppelhaushälfte mind.. 225 m2

        WA 2:       je Wohngebäude bzw. je Reihenhauseinheit mind. 200 m2

II.2    Gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB ist in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude bzw. je Doppelhaushälfte oder Reihenhauseinheit auf 1 Wohnung beschränkt.

II.3    Bezugspunkt für die maximale Höhe des Firstes baulicher Anlagen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 ist die mittlere Höhe der dem Grundstück zugeordneten Oberkante Straßenachse. Die maximale Höhe als Oberkante bzw. des Firstes für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und von Garagen und offenen Garagen in Sinne des § 12 BauNVO beträgt 3,5 m. Ausnahmsweise darf die Oberkante baulicher Anlagen für technische Anlagen wie Schornsteine oder Antennenträger überschritten werden.

II.4    Die in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 zulässige Größe der Grundfläche baulicher Anlagen gem. GRZ darf 120 m2 pro Baugrundstück nicht überschreiten. Die Bebauung mehrerer Grundstücke gemeinsam ist zulässig. Bei gemeinsamer Bebauung zweier Baugrundstücke darf die Größe der Grundfläche baulicher Anlagen gem. GRZ insgesamt 240 m2, bei drei Baugrundstücken 360 m2, usw. nicht überschreiten.

Nebenanlagen gemäß § 14 (1) BauNVO sowie Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind dabei nicht mit anzurechnen. (§ 19 (4) BauNVO)

II.5  In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 darf die zulässige Größe der baulichen Anlagen für Nebenanlagen gemäß § 14 (1) BauNVO (z.B. Geräteschuppen, Swimmingpools, Gewächshäuser, Kleintierställe, Müllboxen, etc.) sowie Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO pro Baugrundstück je 40 m2 nicht überschreiten. Dabei sind auch Zuwegungen, Terrassen und sonstige Befestigungen anzurechnen.

II.6   In den allgemeinen Wohngebieten WA 2 darf gemäß § 22 (4) BauNVO von der offenen Bauweise wie folgt abgewichen werden: Die Länge der Hausgruppen darf nur in einer Richtung mehr als 50 m betragen.

II.7  In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Regenwasser gemäß § 9 (1) Nr. 14, 16 und 20 BauGB auf den jeweiligen Grundstücken zurückzuhalten bzw. zu versickern.

 

III          Grünordnung

 

III.1        Die auf den privaten Grundstücken vorhandenen heimischen, standortgerechten Bäume, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen sind gemäß § 9 (1) Nr. 25b BauGB zu erhalten und bei Abgang durch heimische, standortgerechte Laubbäume gem. Pflanzliste A zu ersetzen.

III.2    Die auf den öffentlichen Flächen vorhandenen heimischen, standortgerechten Bäume, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen sind gemäß § 9 (1) Nr. 25b BauGB zu erhalten und bei Abgang (natürlicher Abgang oder Fällen!) durch heimische, standortgerechte Laubbäume gem. Pflanzliste A zu ersetzen.

III.3   Innerhalb der privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Unterhaltungsstreifen" ist die Anlage von Fuß- und Radwegen mit einer maximalen Breite von 3,00 m zulässig. Es gilt ein Leitungsrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger.

III.4   Innerhalb der privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Brandschutzschneise" ist die Anlage von Fuß- und Radwegen mit einer maximalen Breite von 5,00 m zulässig.

IV          Regelung des Wasserabflusses

IV.1       Das anfallende Oberflächenwasser ist auf dem zugehörigen Grundstück zu bewirtschaften. Es ist auf dem Grundstück zurückzuhalten und zu versickern.

V           Immissionsschutz

V.1        Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 1 ist eine Immissionsschutzanlage mit einer wirksamen Schirmhöhe von 2,5 m gegenüber der Kreisstraße K 117 bzw. innerhalb der Fläche 2 gegenüber dem Parkplatz und dem Zeltplatz mit einer wirksamen Schirmhöhe von 2 m zu errichten.

V.2        Gegenüber dem Straßenverkehrslärm der K 117 ist passiver Schallschutz gem. DIN 4109 vorzunehmen. Das erforderliche resultierende Schalldämmmaß der Gesamtaußenbauteile für die Obergeschosse für Wohn- und Aufenthaltsräume beträgt:

         Lärmpegelbereich               Rew'res Wohn- und Aufenthaltsräume

         I                                                         30 dB

         II                                                        30 dB

         III                                                       35 dB

              Für Büroräume im Lärmpegelbereich III und auf der lärmabgewandten Seite darf das erforderliche resultierende Gesamtschalldämmmaß ohne besonderen Nachweis um 5 dB niedriger gewählt werden. Der Einzelfallnachweis ist zulässig.

 

Hinweise:

1.   Bei Anpflanzungen im Bereich von Leitungen sind die geltenden Schutzbestimmungen des jeweiligen Leitungsträgers zu beachten.

 

2.    Maßnahmen der Regenwasserrückhaltung werden im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung festgelegt. Befestigte Flächen müssen mit Gefälle zu den privaten Gärten ausgebildet werden. Mit Rückbauverpflichtungen zur Sicherung der geordneten Entwässerung muß bei bereits erfolgten aber unzulässigen Versiegelungen und Bebauungen gerechnet werden.                                                                                                                                .

3.           Die "Satzung der Gemeinde Isenbüttel für das Tankumseegebiet über den Schutz des Baumbestandes" ist zu beachten.

In Kraft getreten am 17.07.2006 durch Neubekanntmachung im Amtsblatt Nr. 10/2006 für den Landkreis Gifhorn.

4.           Die Örtliche Bauvorschrift "Erholungsgebiet Tankumsee" , 1. Änderung ist zu beachten.

5.           Einzel- und Doppelgaragen, Stellplätze und Carports (überdachte Stellplätze) sind keine Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO sondern bauliche Anlagen gem. § 12 BauNVO.

6.           Private Grünflächen sind nicht auf die Grundflächenzahl (GRZ) anzurechnen.

Pflanzliste A

 

Bäume:

 

Alnus glutinosa                                      (Roterle)

Betula spec.                                 (Birke)

Populus termula                                      (Zitterpappel/ Espe)

Prunus padus                                       (Traubenkirsche)

Quercus robur                                       (Stieleiche)

Carpinus betulus                                     (Weiß- oder Hainbuche)

Salix alba                                       (Silberweide)

Aesculus hippocastanum                               (Rosskastanie)

Acer pseudoplatanus                                  (Bergahorn)

Acer campestre                                 (Feldahorn)

 

 

 

 

Gemeinde Isenbüttel

Gemeinde Calberlah