§ 6 NGO Satzungsgewalt
- (1)
- Die Gemeinden können im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im übertragenen Wirkungskreis
können Satzungen auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.
- (2)
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro
geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde.
- (3)
- Satzungen sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Sie sind der
Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Form der öffentlichen
Bekanntmachung von Satzungen einschließlich der Ersatzbekanntmachung von Plänen, Karten und sonstigen Anlagen sowie die Form
der öffentlichen Auslegung von Satzungen und Satzungsentwürfen zu regeln. Dabei können unterschiedliche Regelungen für Gemeinden
verschiedener Größenordnung getroffen, die Bekanntmachung in bestimmten Verkündungsblättern vorgesehen und
Gebietskörperschaften zur Einrichtung von Verkündungsblättern verpflichtet werden.
- (4)
- Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses
Gesetzes erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines
Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die
den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Satzungen, die vor dem 1. Juli 1982 in Kraft getreten sind;
die in Satz 1 genannte Frist beginnt an diesem Tage.
- (5)
- Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das
Verkündungsblatt ausgegeben worden ist.
- (6)
- Jedermann hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten einzusehen und
sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben zu lassen.
- (7)
- Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Gemeinde.