§ 31 NNatG Verzeichnis und Kennzeichnung geschützter Teile von Natur und Landschaft

(1)
Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete, besonders geschützten Biotope ( § 28a ), des besonders geschützten Feuchtgrünlandes ( § 28b ), der Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile in ihrem Gebiet. Die Gemeinden führen Auszüge aus dem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis und die Auszüge einsehen.


(2)
Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sollen kenntlich gemacht werden.