§ 31 NNatG Verzeichnis und Kennzeichnung geschützter Teile von Natur und Landschaft
- (1)
- Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete, besonders
geschützten Biotope ( § 28a ), des besonders geschützten Feuchtgrünlandes ( § 28b ), der Naturdenkmale und geschützten
Landschaftsbestandteile in ihrem Gebiet. Die Gemeinden führen Auszüge aus dem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis und die
Auszüge einsehen.
- (2)
- Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sollen kenntlich gemacht werden.